Verweis auf „Smart-Repair-Methode“ eventuell zulässig
Der Geschädigte muss sich im Rahmen der fiktiven Abrechnung unter Umständen auf die so genannte „Smart-Repair-Methode“ als günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.
Der Geschädigte muss sich im Rahmen der fiktiven Abrechnung unter Umständen auf die so genannte „Smart-Repair-Methode“ als günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Das hat jetzt das LG Saarbrücken entschieden (Urteil vom 24. September 2010, AZ: 13 S 216/09).
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war Geschädigte eines Verkehrsunfalls, bei dem an ihrem Fahrzeug eine kleine Eindellung entstand. Die Klägerin ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, das die Beseitigung des Schadens nach herkömmlicher Art vorsah. Die beklagte Versicherung holte ein eigenes Sachverständigengutachten ein, dieses sah die Beseitigung des Schadens im Wege der Smart-Repair-Methode vor. Die Reparaturkosten fielen hierbei deutlich niedriger aus.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Differenzbetrag zu dem von ihr eingeholten Gutachten. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage diesbezüglich jedoch ab. Auch die Berufung vor dem LG Saarbrücken hatte keinen Erfolg. Das LG Saarbrücken war der Ansicht, vorliegender Fall sei vergleichbar mit der Frage, welche Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung vom Geschädigten erstattet verlangt werden können. Hierbei sei die Frage zu stellen, ob die Reparatur in der günstigeren Werkstatt für den Geschädigten ohne Weiteres zugänglich ist und dem Geschädigten vom Qualitätsstandard her eine gleichwertige Reparatur wie die in einer markengebundenen Fachwerkstatt biete.
Die Klägerin war der Ansicht, die Smart-Repair-Methode entspreche nicht den Vorgaben des Herstellers und es bestehe das Risiko, dass dabei der Lack beschädigt werde und dies gegebenenfalls zu Rostbefall und Folgeschäden führen könne. Das LG Saarbrücken teilte diese Ansicht nicht. Es war der Ansicht, die Beklagte, der die Darlegungs- und Beweislast für die Gleichwertigkeit der Reparatur obliege, habe ausreichend dargelegt und durch Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen bewiesen, dass es sich bei der Smart-Repair-Methode um eine gleichwertige, aber günstigere Möglichkeit zur Reparatur des Schadens am Fahrzeug der Klägerin handele.
Es handele sich bei der benannten Werkstatt um eine dementsprechende Spezialwerkstatt, die die Smart-Repair-Methode fachgerecht anwende. Diese sei für die Klägerin auch mühelos und ohne Weiteres zugänglich. Dies insbesondere, da sich die Werkstatt für die Klägerin in einer Entfernung von nur 2,5 km befinde. Demzufolge hätte die Klägerin ihrerseits darlegen und beweisen müssen, weshalb die Reparaturmethode unzumutbar ist, was jedoch nicht erfolgt sei.
Aus der Urteilsbegründung:
… 2. Im Zusammenhang mit der Frage, welche Stundenverrechnungssätze der Geschädigte seiner Schadensabrechnung zugrunde legen darf, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Geschädigte im Reparaturfall dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen gerecht wird, wenn er zu den üblichen Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Werkstatt abrechnet, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat oder er die Erforderlichkeit durch eine entsprechende Reparaturkostenrechnung nachweist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Geschädigte mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf die er sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB verweisen lassen muss (vgl. BGHZ 155, 1, Rn. 9, 11; BGHZ 183, 21 Rn. 9; Urteil vom 23.02.2010 aaO Rn. 8 f.).
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