Verweis auf Werkstatt erfordert konkretes Angebot
Verweist eine Versicherung im Schadensfall auf eine vermeintlich günstigere Werkstatt, muss sie dem Geschädigten ein konkretes Angebot unterbreiten. Dieser muss keine weitere Eigeninitiative zeigen.
Für die Reparatur eines Unfallschadens kann die leistungspflichtige Autoversicherung den Geschädigten nicht ohne Weiteres auf eine Werkstatt mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen verweisen. Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 legte das Amtsgericht (AG) Essen dar, dass die Versicherung erst ein konkretes Angebot vorlegen müsse. Dabei müsse die Leistung der Werkstatt gleichwertig mit der Wahlwerkstatt des Geschädigten und für ihn mühelos erreichbar sein. Der auf ein anderes Angebot Verwiesene muss auch keine weiteren Preise prüfen (AZ: 25 C 259/10).
Konkret ging es in diesem Fall um die Frage, ob sich der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf eine Freie Werkstatt mit niedrigeren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen muss. Weiterhin war zu klären, ob die gegnerische Haftpflichtversicherung dem Geschädigten auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt ersetzen muss.
Grundsätzlich muss sich der Geschädigte eines verunfallten Fahrzeuges, das älter als drei Jahre ist, der mühelos und ohne Weiteres zugänglich eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen. Voraussetzung hierfür aber ist ein „konkretes Angebot“, auf das der Geschädigte „mühelos“ zugreifen kann.
Im vorliegenden Fall ergab die Beweisaufnahme, dass die tatsächlichen Werkstattpreise im relevanten Monat höher lagen als von der Haftpflichtversicherung im Prüfbericht angegeben. Aufgrund dieser Abweichungen war das vermeintlich günstigere Angebot nicht ohne weitere Eigeninitiative des Geschädigten zu erhalten. Das Angebot war demnach nicht ausreichend konkret. Deshalb musste sich der Geschädigte nicht auf die im Prüfbericht angegebenen Werkstätten verweisen lassen.
Auf Seite 2: Auszug aus der Urteilsbegründung (Teil I)
(ID:370232)