Verweisung: 20 Kilometer sind zu weit

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Die Verweisung des Geschädigten auf eine kostengünstigere, freie Kfz-Werkstatt ist dann unzumutbar, wenn diese ungleich weiter von seinem Wohnsitz entfernt ist, als die von ihm präferierte Markenwerkstatt.

(Bild: VBM-Archiv)

Die Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Kfz-Werkstatt ist dann unzumutbar, wenn diese ungleich weiter von seinem Wohnsitz entfernt ist, als die von ihm präferierte Markenwerkstatt. So hat das Amtsgericht (AG) Iserlohn in einem aktuellen Urteil (20.5.2014, AZ: 43 C 72/14) entschieden.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Der geschädigte Autofahrer (Kläger) hatte für sein beschädigtes Fahrzeug ein Sachverständigengutachten erstellen lassen, das die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzte. Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) verwies den fiktiv abrechnenden Geschädigten jedoch auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in zwei konkret benannten freien Kfz-Werkstätten, die 19,5 bzw. 21,4 Kilometer vom Wohnort des Geschädigten entfernt lagen. Eine entsprechende Markenwerkstatt war hingegen in einer Entfernung von nur 4,6 Kilometer zum Wohnort des Geschädigten zu finden. Die vom Geschädigten eingereichte Klage gegen die einseitige Kürzung der Reparaturkosten wurde vom Amtsgericht (AG) Iserlohn vollumfänglich anerkannt.

Zu den Urteilsgründen

Das Gericht hielt die Verweisung des Geschädigten auf die beiden freien Kfz-Werkstätten aufgrund der großen Entfernung zum Wohnort des Klägers für unzulässig. Zwar könne der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen. Dies gelte aber nur dann, wenn der Schädiger darlegt und ggfs. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt den gleichen Qualitätsstandard aufweist wie die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt „unzumutbar“ machen würden.

Vorliegend kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es dem Kläger nicht zugemutet werden könne, sich auf einen Reparaturbetrieb verweisen zu lassen, der ungleich weiter von seinem Wohnsitz entfernt ist, als die von ihm präferierte Markenwerkstatt. Mit Blick auf etwaige Reklamationen, persönliche Absprachen, Nachfragen etc. sei deshalb der näheren Werkstatt der Vorzug zu geben. Auch ein etwaiger Hol- und Bringservice wiege die Vorteile der nahen Distanz zur Markenwerkstatt nicht auf.

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