Verweisung auf Basis der BGH-Grundsätze
Eine regulierungspflichtige Versicherung kann in der fiktiven Abrechnung die Preise einer günstigeren Werkstatt zugrunde legen, wenn diese fachlich und formal geeignet ist.

Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat mit Verweis auf die Rechtsprechung des BGH die Kürzung von Reparaturkosten in der fiktiven Abrechnung durch die Versicherung gebilligt. Eine Verweisung auf eine günstigere Werkstatt sei zu billigen, wenn die Alternativwerkstatt fachliche und formale Kriterien erfüllt, verdeutlichte das AG in einem Urteil vom 30. Juli 2015 (AZ: 235 C 11335/14).
Im verhandelten Fall begehrte die Klägerin restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls und beziffert die – fiktiven – Reparaturkosten durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, welches Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt zugrunde legt.
Die gegnerische grundsätzlich zahlungspflichtige Versicherung hatte die Klägerin auf eine Reparatur in einem Karosseriefachbetrieb mit Eurogarant-Siegel verwiesen. Diese kalkulierte mit niedrigeren Reparaturkosten infolge niedrigerer Stundenverrechnungssätze.
Das AG Düsseldorf wies die gegen die Verweisung gerichtete Klage der Unfallgeschädigten ab. Das AG führt hierzu in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Geschädigte zwar im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Die Beklagte durfte vorliegend – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung – den Kläger jedoch sogar noch während des gerichtlichen Verfahrens auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen.
Fachlich handelte es sich bei dem benannten Referenzbetrieb es sich um eine freie Werkstatt, die Eurogarant Mitglied ist. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung qualifiziert das Eurogarant-Siegel eine freie Werkstatt als einen Fachbetrieb von hohen Qualitätsstandards, die regelmäßig von Sachverständigen-Organisationen kontrolliert werden. Zudem stellt die hier erforderliche Reparatur des hinteren Stoßfängers und des Heckblechs keine Reparatur tragender Karosserieteile dar.
Auch von den Umständen her sei der Verweis zulässig gewesen, da das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre alt war und der Kläger nicht konkret darlegte, dass sein Fahrzeug bislang stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde. Die benannte Werkstatt war auch „mühelos und ohne weiteres“ erreichbar, da sie in einer Entfernung von lediglich 8 km vom Wohnort des Klägers liegt.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil basiert auf den vom BGH aufgestellten Grundsätzen, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann. Dazu muss es sich um eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche Fachwerkstatt handeln, soweit die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und keine sonstigen Unzumutbarkeitsgründe entgegenstehen.
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