Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Bei der fiktiven Schadensabrechnung darf der Geschädigte auf eine freie Fachwerkstatt verwiesen werden, sofern die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit für den Geschädigten erfüllt sind.

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Bei der fiktiven Schadensabrechnung darf der Geschädigte auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verwiesen werden, sofern die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit für den Geschädigten erfüllt sind. Das hat das Landgericht Hannover entschieden (Urteil vom 12. Januar 2011, AZ: 12 S 36/09).

Zur Erläuterung: Eine fiktive Schadenabrechnung erfolgt nach denen durch die Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. BGHZ 155, 1ff. NJW 2003, 2086)

Der Geschädigte hatte vorliegend zur Berechnung des fiktiven Reparaturaufwandes die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt, die ein eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hatte. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorentscheidung stand die Gleichwertigkeit der Vergleichswerkstatt hinsichtlich des Qualitätsstandards bereits außer Streit.

Darlegung der Unzumutbarkeit

Der Geschädigte konnte jedoch nicht darlegen, weshalb für ihn die Inanspruchnahme der Alternativwerkstatt unzumutbar sein sollte. Sein Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt bereits sieben Jahre alt, Wartungs- bzw. Inspektionstätigkeiten in einer markengebundenen Fachwerkstatt wurden vom Geschädigten ebenfalls nicht vorgetragen.

Anhaltspunkte für etwaige auf Sonderkonditionen beruhende niedrigere Stundenverrechnungssätze der Vergleichswerkstatt lagen ebenfalls nicht vor, da die Vergleichswerkstatt nachweislich gegenüber jedermann dieselben Preise berechnet.

Die Klage wurde daher abgewiesen, der Geschädigte muss sich auf die günstigere Vergleichswerkstatt – zur Bestimmung des fiktiven Schadens – verweisen lassen. Das Urteil des LG Hannover ergeht zu der zurückverwiesenen Revision des BGH vom 22. Juni 2010 (AZ: VI ZR 337/09).

Auszug aus der Urteilsbegründung:

… Eine bloße fiktive Abrechnung erfolgt nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Maßstäben in Folge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2003 (BGHZ 155, 1 ff., NJW 2003, 2086)

Der Geschädigte darf zur Berechnung des fiktiven Reparaturaufwandes grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Sofern der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen will, muss dieser darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH, NJW 2010, 606). Dies stand bereits nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorentscheidung für die Vergleichswerkstatt außer Streit.

Der Kläger konnte nicht darlegen, weshalb für ihn die Inanspruchnahme der Altnernativwerkstatt – zur Bestimmung des fiktiven Schadens – unzumutbar sein sollte.

Eine solche Unzumutbarkeit der Abrechnung nach den Preisen einer freien Werkstatt ergibt sich nicht aus dem Alter des Fahrzeugs. Zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses lag die Erstzulassung bereits mehr als sieben Jahre zurück, eine Unzumutbarkeitsvermutung ist für Fahrzeuge, die älter als drei Jahr sind, nicht anerkannt. Eine Unzumutbarkeit der Abrechnung nach den Maßstäben der Vergleichswerkstatt ergibt sich für den Kläger auch nicht daraus, dass er sein Fahrzeug regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten oder reparieren lassen.

In dem Zeitraum vom Erwerb des Gebrauchtwagens bis zu dem Verkehrsunfall hat der Kläger keinerlei Wartungs- oder Inspektionstätigkeiten bei einer Markenwerkstatt behauptet. Dass bei einen zum Unfallzeitpunkt mehr als sieben Jahre alten Wagen im Zeitraum seit dem Kauf überhaupt keine Wartung bzw. Inspektion erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich; dies zumal auch deshalb, weil das Fahrzeug ausweislich der vorgelegten Abrechnung bei Kauf einen Kilometerstand von rund 45.000 km aufwies und dieser bei einer kostenlosen Fahrzeugnachbesserung im April 2008 immerhin rd. 117.000 km betrug.

Die Abrechnung nach den Maßstäben der Vergleichswerkstatt ist auch deshalb nicht unzumutbar, weil die Alternativwerkstatt mit Sonderpreisen für die Beklagte abgerechnet hätte. Hierzu hat der Sachverständige bereits in seinem für den ersten Rechtszug erstellten Gutachten ausgeführt, dass die Alternativwerkstatt, die … GmbH, bei freier Beauftragung wie auch bei den für bestimmte Partner festgelegten Berechnungssätzen offensichtlich keine Unterschiede mache. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die für die Abrechnung zugrunde gelegten Stundensätze auf Sonderkonditionen für die Beklagte zu 2. beruhen. …

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