Verweisung auf Freie Werkstatt möglich

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Einem Geschädigten ist der Verweis auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt dann zumutbar, wenn er sein Fahrzeug zuvor nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren ließ.

Einem Geschädigten ist der Verweis auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt dann zumutbar, wenn er sein Fahrzeug zuvor nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren ließ. So hat das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 8.7.2011, AZ: 22 S 8/11) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin (Klägerin) ihren Pkw nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in einer Honda-Markenwerkstatt reparieren lassen. Der Verweisung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auf eine gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt kam die Geschädigte nicht nach. Der Pkw war zum Zeitpunkt des Unfalls älter als drei Jahre und nicht „scheckheftgepflegt“. Das heißt, das Fahrzeug war zuvor nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden.

Das Landgericht Düsseldorf hatte als Berufungsinstanz ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf zu überprüfen, das zu dem Ergebnis gelangt war, die Klägerin müsse sich nicht auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze des benannten Referenzbetriebes verweisen lassen, da keine konkrete Reparaturzusage der Referenzwerkstatt vorlag. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, dass – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - die erforderlichen Voraussetzungen für eine Verweisung vorlagen und eine konkrete Reparaturzusage der benannten Werkstatt hierzu nicht erforderlich ist.

Das Berufungsgericht bezieht sich in seiner Entscheidung explizit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 13.7.2010; AZ: VI ZR 259/09). Dieses besagt, dass es hinsichtlich eines Verweisungsverbots auf die durchgängige Wartung und Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ankommt. Da das Fahrzeug im konkreten Streitfall aber nicht durchgehend, sondern nur einmalig in einer Honda-Fachwerkstatt gewartet und repariert worden war, sei es der Klägerin zumutbar, sich auf eine alternative Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„Die Berufung ist begründet. Das Amtsgericht ist zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Klägerin nicht auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten benannten nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen müsse. Denn die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des BGH möglich ist, liegen vor. Zu diesen gehört eine konkrete Reparaturzusage der Referenzwerkstatt nicht, denn es geht um die Schadenskalkulation im Rahmen der fiktiven Abrechnung. Dafür ist lediglich Voraussetzung, dass es eine günstigere, technisch gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit gibt. Dies war im vorliegenden Streitfall gegeben. Deshalb war der Klägerin die Reparatur ihres Fahrzeugs in der von der Versicherung empfohlenen freien Kfz-Werkstatt zumutbar.

Dagegen spricht auch nicht, dass sie ihren Pkw einmal in einer Honda-Werkstatt wegen eines Verkehrsunfalls hat reparieren lassen. Wenn die Klägerin meint, bereits eine einmalige Unfallreparatur in einer solchen Werkstatt führe zur Erfüllung der Unzumutbarkeitskriterien für ältere Fahrzeuge, beruht dies auf einer Fehlinterpretation der BGH-Rechtsprechung ... Nach dem BGH-Urteil vom 13.7.2010 (AZ: VI ZR 259/09) ist der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt für den Geschädigten nur dann unzumutbar, wenn er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren ließ. Demzufolge ist die Rechtsprechung des BGH so zu verstehen, dass es hinsichtlich eines Verweisungsverbots auf eine durchgängige Wartung und Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ankommt und es deswegen nicht ausreicht, wenn das Fahrzeug nur einmal in einer solchen Markenwerksttatt gewartet oder repariert wurde. Da im vorliegenden Streitfall das Fahrzeug aber nicht durchgehend, sondern nur einmalig in einer Honda-Fachwerkstatt repariert wurde, ist es der Klägerin zumutbar, sich auf eine alternative Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen.“

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