Verweisung auf günstigere Werkstatt in bestimmten Fällen zulässig
Vor dem Amtsgericht Unna stritten ein Unfallverursacher und der Geschädigte über noch offene – fiktive – Reparaturkosten.

Unfallverursacher dürfen den Geschädigten in bestimmten Fällen auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen. So entschied das Amtsgericht (AG) Unna in einem Urteil vom 1. Februar 2016 (AZ: 16 C 128/15).
Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger restlichen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls und bezifferte die – fiktiven – Reparaturkosten durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Zum Nachweis der Reparatur des Fahrzeugs beauftragte der Kläger eine Reparaturbestätigung. Der Beklagte kürzte die Netto-Kosten unter Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einem Referenzbetrieb.
Das Gericht erhob Beweis durch ein schriftliches Sachverständigengutachten zum Thema der Erstattungsfähigkeit der von der Beklagten gekürzten Schadenpositionen und sah die Kürzung nur teilweise als rechtskonform an.
Aussage des Gerichts
Das AG Unna hielt die im Sachverständigengutachten kalkulierte Gebühr für das Abstempeln eines beschädigten Kennzeichens von 35 Euro für erkennbar übersetzt. Gemäß Ziffer 228 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr wird diese Position mit 2,60 Euro angesetzt. Die Kürzung durch die Beklagten in Höhe von 10,76 Euro war vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Nicht gerechtfertigt hingegen war nach Auffassung des Gerichts der Abzug von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten. Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis sind diese Positionen grundsätzlich zu ersetzen, wenn sie in der jeweiligen Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise erhoben werden beziehungsweise üblich sind. Dies war hier der Fall.
Auch die Kürzung der Stundenverrechnungssätze stellte sich nach der Überzeugung des Gerichts als nicht gerechtfertigt heraus. Zwar darf der Geschädigte bei der fiktiven Schadenberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht darf der Geschädigte allerdings auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen. Er muss gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und vom Aufwand her für den Geschädigten zumutbar ist. Dieser Beweis ist der Beklagten weder hinsichtlich der Fahrzeuglackierung noch bei den Karosseriearbeiten gelungen.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der benannte Reparaturbetrieb zwar über die erforderlichen sachlichen Mittel verfügt, jedoch nicht über die personellen Mittel, da weder ein Lackiermeister vorhanden ist noch der Qualitätsstandard regelmäßig durch einen Verband oder eine Zertifizierungsstelle überprüft wird.
Hinsichtlich der Karosseriearbeiten war nicht feststellbar, ob diese durch den Referenzbetrieb überhaupt günstiger angeboten werden könnten, da aufgrund der am klägerischen Fahrzeug befindlichen Park Distance Control das Fahrzeug nach Erneuerung des hinteren Stoßfängers in eine BMW-Vertragswerkstatt verbracht werden müsste, wofür der Referenzbetrieb pauschal eine Stunde an Verbringungskosten kalkulieren würde. Auch die Kürzung der kalkulierten Kleinersatzteile von fünf Prozent auf zwei Prozent konnte das Gericht nicht nachvollziehen.
Im Ergebnis war lediglich der Abzug in Höhe von 10,76 Euro für die Abstempelung des Kennzeichens nach Auffassung des Gerichts zurecht erfolgt.
Das Urteil in der Praxis
Das AG Unna lehnt seine Entscheidung an die vom BGH aufgestellten Grundsätze an, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen Fachwerkstatt verweisen kann. Die Reparatur muss in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechen. Auch sonstige Unzumutbarkeitsgründe dürfen nicht entgegenstehen.
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