Verweisung auf günstigere Werkstatt zulässig
Das Landgericht Berlin hält eine Verweisung auf die günstigeren Konditionen eines Referenzbetriebes bei der fiktiven Abrechnung unter Berücksichtigung der vom BGH aufgestellten Grundsätze für zulässig.

Das Landgericht (LG) Berlin hält eine Verweisung auf die günstigeren Konditionen eines Referenzbetriebes im Rahmen der fiktiven Abrechnung unter Berücksichtigung der vom BGH hierzu aufgestellten Grundsätze für zulässig (Urteil vom 18.12.2015, AZ: 45 S 17/15). Die Kammer hält ausdrücklich nicht mehr an ihrer vormaligen Rechtsauffassung fest, dass nur ein verbindliches Reparaturangebot für einen wirksamen Verweis auf eine günstigere freie Fachwerkstatt ausreichen soll (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 16.1.2013, AZ: 43 S 136/12).
Zum Hintergrund: Der Kläger rechnete seinen Unfallschaden fiktiv auf Basis eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens ab, welches die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt berücksichtigte.
Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte die fiktiven Reparaturkosten auf der Grundlage günstigerer Stundenverrechnungssätze eines konkret benannten Reparaturbetriebes.
Das AG Berlin-Mitte sprach dem Kläger mit Urteil vom 16.10.2014 (AZ: 106 C 3004/14) die restlichen Reparaturkosten im Wesentlichen mit der Argumentation zu, dass die günstigeren Reparaturkosten lediglich abstrakt berechnet wurden und vorgerichtlich keine Hinweise auf die Qualität der zu erwartenden Reparatur, die Ausstattung und Zertifizierung der Werkstatt erfolgten.
Die hiergegen durch die Beklagte eingelegte Berufung hatte jedoch Erfolg, die Verweisung wurde als zulässig erachtet.
Aussage des Gerichts
Das stattgebende Urteil des AG Berlin-Mitte wurde aufgehoben, die Klage zurückgewiesen. Das LG Berlin führt aus, dass die Beklagtenseite die vom BGH aufgestellten Anforderungen an die Benennung einer gleichwertigen, mühelos erreichbaren und kostengünstigeren Reparaturwerkstatt eingehalten habe. Der Verweis war auch noch im Rahmen der Klageerwiderung im Prozess möglich.
Die Verweisung war auch zumutbar, da die Angabe der Anschrift und der Internetadresse des Referenzbetriebes ausreichend sei, im Sinne der erforderlichen „mühelosen Erreichbarkeit“. Die Kammer hielt die Vorlage eines konkreten Angebotes der Werkstatt für nicht erforderlich. Die fachliche Qualifikation der in Rede stehenden Werkstatt war von der Klägerseite nicht bestritten worden.
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