Verweisung bedingt konkretes Angebot
Nur anhand des Namens und der Stundenverrechnungssätze könne ein Geschädigter nicht auf die Art und Weise der Reparatur schließen, so das Amtsgericht Potsdam.
Das Amtsgericht (AG) Potsdam hält im Fall einer Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit die Vorlage eines konkreten Angebotes für erforderlich (Urteil vom 14.11.2013, AZ: 24 C 408/12). Alleine anhand des Namens und der mitgeteilten Stundenverrechnungssätze kann der Geschädigte regelmäßig nicht erkennen, ob die angegebene Werkstatt tatsächlich in der vom Sachverständigen vorgesehenen Art und Weise repariert.
Zum Hintergrund: Der vom Kläger beauftragte Sachverständige ermittelte erforderliche Reparaturkosten in Höhe von zirka 3.900 Euro netto. Nachdem die Beklagte hiervon lediglich zirka 2.900 Euro erstattet hatte, begehrt der Kläger nunmehr Ersatz der restlichen Reparaturkosten auf fiktiver Basis.
Die Beklagte hatte die Forderung des Klägers mit dem Argument gekürzt, eine Reparatur durch den konkret benannten Reparaturbetrieb sei zu einem günstigeren Preis möglich. Das AG Potsdam gab der dagegen gerichteten Klage vollumfänglich statt. Die Beklagte durfte den Kläger nicht auf die angegebenen Referenzwerkstätten verweisen.
Aussage des Gerichts
Für die Zumutbarkeit der Verweisung bei Gleichwertigkeit einer günstigeren Reparatur im Referenzbetrieb mit der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ist die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Schädigers in vollem Umfang darlegungsbelastet. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die behauptete Gleichwertigkeit hätte durch Vorlage konkreter Kostenvoranschläge der Werkstätten belegt werden müssen.
Die Geschäftsführer der benannten Werkstätten, welche häufig als Referenzwerkstätten für die Versicherung benannt werden, waren als Zeugen geladen. Beide Zeugen konnten keine Angaben dazu machen, zu welchem Preis das klägerische Fahrzeug tatsächlich dort hätte repariert werden können. Eine vorherige Anfrage der beklagten Haftpflichtversicherung war in den Betrieben jedenfalls nicht erfolgt.
Die rein mathematische Neuberechnung des vom Geschädigten eingereichten Gutachtens mittels Einsetzen eines niedrigeren Wertes für die Stundenverrechnungssätze stellt keinen zulässigen Verweis auf eine konkret bestehende Möglichkeit zur Durchführung einer ganz bestimmten Reparatur zu günstigeren Bedingungen dar.
Das AG Potsdam hielt die UPE-Aufschläge und die Verbringungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung für ebenfalls erstattungsfähig, da diese in der Region im Reparaturfall typischerweise erhoben werden.
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