Verweisung bei Gleichwertigkeit ist rechtens

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Stehen mehrere Vertragswerkstätten zur Auswahl, die bei gleichwertiger Leistung unterschiedliche Preise haben, muss der Geschädigte die günstigere Reparaturmöglichkeit wählen.

Im vorliegenden Fall beim Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken (08.05.2014, AZ: 4 U 61/13) hatte der Kläger bereits in der Vorinstanz (Landgericht Saarbrücken, AZ: 9 O 251/11) unter anderem Ersatz der Reparaturkosten einer Vertragswerkstatt für sein über drei Jahre altes Fahrzeug gefordert. Das Fahrzeug hatte er bei einem Vertragshändler als „unfallfreien Premiumgebrauchtwagen“ erworben und dort auch regelmäßig warten lassen. Der Kläger fordert die höheren Stundenverrechnungssätze und Ersatzteilkosten, welche für die Reparatur seines Fahrzeugs in diesem Betrieb anfallen würden. Das LG Saarbrücken hielt eine Verweisung auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer anderen Vertragswerkstatt derselben Marke für zulässig.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger bei dem OLG Saarbrücken Berufung mit der Begründung ein, seine Dispositionsfreiheit werde hierdurch unzulässig beschränkt.

Die Berufung des Klägers wurde im Wesentlichen zurückgewiesen. Das OLG Saarbrücken stellt fest, dass der Kläger nicht auf eine Hinterhofwerkstatt verwiesen wurde, sondern auf eine Vertragswerkstatt des Herstellers, mithin eine ebenfalls markengebundene Fachwerkstatt. Diese genüge ebenso den qualitativen Anforderungen an eine fachgerechte Reparatur wie eine Werksniederlassung.

Das OLG Saarbrücken folgt daher dem LG Saarbrücken insofern, dass keine Gründe ersichtlich sind, warum eine Reparatur in der benannten Werkstatt dem Kläger nicht zumutbar sein sollte.

Das Urteil in der Praxis

Stehen mehrere markengebundene Fachwerkstätten zur Auswahl und haben diese bei gleichwertiger Leistung unterschiedliche Preise, so ist der Geschädigte gehalten, die günstigere Reparaturmöglichkeit zu wählen.

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