Verweisung erfordert rechtzeitiges Alternativangebot
Die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Rahmen der fiktiven Abrechnung ist nur möglich, wenn ein konkretes günstigeres, gleichwertiges und verbindliches Angebot vorgelegt wird.

Die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Rahmen der fiktiven Abrechnung ist nur möglich, wenn ein konkretes günstigeres, gleichwertiges und verbindliches Angebot vorgelegt wird. Das hat das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte jetzt entschieden (Urteil vom 30.10.2012, AZ: 4 C 3067/12).
Zum Hintergrund: Die Klägerin hatte die unfallbedingten Reparaturkosten – im Rahmen der fiktiven Abrechnung – durch einen Sachverständigen schätzen lassen, wobei die Reparaturkosten auf Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt kalkuliert wurden. Die beklagte Haftpflichtversicherung regulierte auf Grundlage niedrigerer Lohnkosten freier Karosseriewerkstätten, welche sich aus einem Prüfbericht der Dekra ergaben. Die Klägerin begehrte die Differenz der Reparaturkosten.
Aussage des Gerichts
Das Gericht gab der Klage mit der Begründung statt, dass ein Geschädigter auch bei fiktiver Abrechnung und sogenannter „Billigreparatur“ die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen könne, weil er grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich des gesamten Schadens habe. Dies sei nur für den Fall anders zu bewerten, wenn der Ausgleichsverpflichtete zum Regulierungszeitpunkt ein konkretes günstigeres, gleichwertiges und verbindliches Angebot vorlegt. Bei Nichtannahme verletzte der Geschädigte seine Schadenminderungspflicht auch im Falle fiktiver Abrechnung.
Das vorliegende Dekra-Gutachten (Prüfbericht) war jedoch vnicht ausreichend konkret, dass die Klägerin es nur noch hätte annehmen müssen. Zwar wurde auf Referenzwerkstätten verwiesen, jedoch ohne eine einzelfallbezogene Kalkulation der betreffenden Werkstätten beizufügen. Vielmehr waren nur niedrigere Stundenverrechnungssätze behauptet und mit den Arbeitsstunden des Klägergutachtens multipliziert worden. Diese Vorgehensweise stelle gerade nicht sicher, dass die ausgewiesenen Reparaturkosten auch im tatsächlichen Reparaturfall so angefallen wären. Ausführungen zur erforderlichen Gleichwertigkeit der benannten Werkstätten waren ebenfalls nicht hinreichend konkret.
Der Klage wurde daher vollumfänglich in Höhe der restlichen Reparaturkosten stattgegeben.
Das Urteil in der Praxis
In diesem Urteil wird der Standpunkt vertreten, eine Verweisungsmöglichkeit komme nur dann in Betracht, wenn rechtzeitig ein konkretes günstigeres Alternativangebot eines gleichwertigen Reparaturbetriebes vorgelegt wird, welches der Geschädigte ohne weitere Prüfung und Recherche – quasi ohne Weiteres und mühelos – annehmen kann. Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich dieses Erfordernis in der Rechtsprechung weiter durchsetzen wird.
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