Verweisung erfordert verbindliches Angebot

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Bei der Verweisung eines Unfallgeschädigten auf eine günstigere Werkstatt hält das Amtsgericht Lemgo ein konkretes Reparaturangebot für nötig.

Will eine Versicherung die Reparatur des Fahrzeugs eines Unfallgeschädigten günstiger reparieren lassen, muss sie die Verweisung auf eine günstigere Werkstatt mit einem verbindlichen Reparaturangebot untermauern. Zu diesem Schluss kommt das Amtsgericht (AG) Lemgo in einem Urteil vom 30. Mai 2012 (AZ: 20 C 453/11).

Zum Hintergrund: Die Reparaturkosten wurden unter Bezugnahme auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer Referenzwerkstatt in einem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Prüfbericht gekürzt. Hiergegen wendete sich der Kläger und begehrte die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe des von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens, welches auf Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt basiert.

Das AG Lemgo gab der Klage vollumfänglich statt und sprach dem Kläger die Reparaturkosten in voller Höhe zu.

Zwar ist anerkannt, dass der Schädiger den auf Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnenden Geschädigten auf eine kostengünstigere Reparaturalternative verweisen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass er den Geschädigten durch konkrete Angaben in die Lage versetzt, die Gleichwertigkeit der aufgezeigten Reparaturmöglichkeit zu überprüfen. Aus den Angaben des Schädigers muss der Geschädigte ohne Mühe und ohne eigene Recherche erkennen können, ob die vom Schädiger genannte Werkstatt tatsächlich eine gleichwertige und kostengünstigere Reparaturmöglichkeit bietet. Eine Eigeninitiative kann dem Geschädigten dabei grundsätzlich nicht abverlangt werden.

Es ist daher Grundvoraussetzung, dass die aufgeführten Preise der Alternativwerkstatt tatsächlich zutreffen und der Geschädigte überblicken kann, mit welcher Gesamtforderung er im Falle der Erteilung eines Reparaturauftrages zu rechnen hat.

Vorliegend genügen die Angaben im vorgerichtlich übersandten Prüfbericht und der ergänzende Sachvortrag der Beklagten im Prozess nicht. Da kein verbindliches Reparaturangebot der benannten Werkstatt vorgelegt wurde, können die Nettoreparaturkosten nicht ausreichend geprüft und verglichen werden. Aufgrund der sich ergebenden Unklarheiten hinsichtlich der fachlichen Qualifikation des Betriebes genügt der Prüfbericht ebenfalls nicht den Anforderungen an eine Vergleichbarkeit der Reparaturalternative.

Die in dem vom Kläger vorgelegten Schadengutachten enthaltenen Verbringungskosten zu einer externen Lackiererei sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.

Das Urteil in der Praxis

Das AG Lemgo hält Kostenvoranschläge der Referenzwerkstätten für erforderlich, da lediglich die Behauptung vermeintlich günstigerer Verrechnungssätze nichts über die Gesamtkosten einer Reparatur aussagt.

Derzeit häufen sich die Fälle, in denen sich im Laufe diverser Beweisaufnahmen herausstellt, dass die behaupteten Preise schlicht unwahr sind.

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