Verweisung: Konkretes Reparaturangebot nötig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Ein konkretes Reparaturangebot, das der Geschädigte nur noch anzunehmen braucht, ist die Voraussetzung für eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit.

Ein konkretes Reparaturangebot, das der Geschädigte nur noch anzunehmen braucht, ist die Voraussetzung für eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) Berlin-Mitte hervor (19.08.2014, AZ: 3 C 3423/13).

Zum Hintergrund: Die Parteien stritten über restliche Netto-Reparaturkosten. Nachdem die Beklagte die Reparaturkosten lediglich teilweise mit dem Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit erstattet hatte, begehrte die Klägerin nunmehr Ersatz der restlichen Reparaturkosten gemäß vorgelegtem Sachverständigengutachten auf fiktiver Basis. Das klägerische Fahrzeug wies im Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von über 200.000 Kilometer auf.

Die Beklagte hatte die Forderung des Klägers mit dem Argument gekürzt, eine technisch und fachlich gleichwertige Reparatur sei bei dem im Rahmen eines Prüfberichts benannten Reparaturbetrieb zu einem günstigeren Preis möglich.

Der Klage wurde im Wesentlichen stattgegeben.

Aussage des Gerichts

Das AG Berlin-Mitte hielt den von der Beklagten vorgelegten Prüfbericht für nicht ausreichend, um es dem Kläger zu ermöglichen, nachzuvollziehen, ob die angegebenen Referenzwerkstätten gemäß dem vorgegebenen Reparaturweg des Sachverständigen die Reparatur gleichwertig, sach- und fachgerecht, aber kostengünstiger durchführen können.

Bei Prüfkalkulationen handelt es sich lediglich um ein tabellarisches Zahlenwerk, das ein Geschädigter nicht auf seine Plausibilität hin überprüfen kann. Wenn dieser Prüfbericht ausreichen würde, so hätte letzten Endes der Haftpflichtversicherer des Schädigers die Bewertungshoheit über den Gesamtschaden im Hinblick auf die Reparaturkosten, ohne dass der Geschädigte die Plausibilität überhaupt prüfen kann.

Da es dem Geschädigten aber unbenommen ist, seinen Schaden entweder konkret durch Vornahme einer Reparatur nebst Reparaturrechnung oder fiktiv durch Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens abzurechnen und er unstreitig zur Reparatur eine Markenwerkstatt in Anspruch nehmen kann, geht das Gericht davon aus, dass die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt gemäß dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten zugrunde gelegt werden können.

Hinsichtlich des Ersatzteilaufschlages von 15 Prozent ist der Sachverhalt genauso zu beurteilen, welcher gemäß dem vorgelegten Privatgutachten voll zu erstatten ist.

Der Klage war damit stattzugeben.

Das Urteil in der Praxis

Das AG Berlin-Mitte hält im Fall einer Verweisung die Vorlage eines Prüfberichts für nicht ausreichend. Voraussetzung für eine zumutbare Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit ist daher stets die Vorlage eines konkreten und verbindlichen Reparaturangebotes, welches der Geschädigte nur noch annehmen muss (vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 16.01.2013, AZ: I-24 U 40/12; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.09.2014, AZ: 108 C 3118/14, AG Berlin-Mitte, Urteil vom 13.11.2013, AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.08.2013, AZ: 110 C 3377/12;AZ: 21 C 3114/13; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 08.04.2013, AZ: 12 C 3083/12; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15.01.2013, AZ: 107 C 3171/12).

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