Verweisung nur bedingt möglich
Die Verweisung auf eine günstigere, alternative Reparaturmöglichkeit ist nur mit konkretem Kostenvoranschlag möglich. Auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.
Die Verweisung auf eine günstigere, alternative Reparaturmöglichkeit ist nur mit konkretem Kostenvoranschlag möglich. Auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig. So hat das Amtsgericht (AG) Leipzig in einem jetzt veröffentlichten Urteil (24.7.2013, AZ: 109 C 8897/12) entschieden.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Höhe fiktiv ersatzfähiger Reparaturkosten. Der geschädigte Autofahrer (Kläger) hatte seinen Anspruch durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens beziffert, in dem die im Schadenzeitpunkt gültigen durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze der regionalen Markenvertragswerkstätten berücksichtigt waren. Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) kürzte jedoch die Reparaturkosten unter Bezugnahme auf einen sogenannten Prüfbericht, der durch die Benutzung eines automatisierten EDV-Kürzungsprogramms entstand. Der Kläger wendete sich gegen diese Kürzungen und forderte die volle Erstattung der Netto-Reparaturkosten. Das AG Leipzig gab der Klage vollumfänglich statt.
Zu den Urteilsgründen
Das Gericht weist in seinen Entscheidungsgründen zunächst darauf hin, dass der Sachverständige rechtlich der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Eventuell Einwendungen müsse die beklagte Versicherung deshalb mit dem Sachverständigen selbst klären. Zu einer Kürzung des Erstattungsbetrages für den Kläger berechtigen solche Einwendungen – ob begründet oder nicht – nach Auffassung des Gerichts nicht.
Die vorgenommene Kalkulation auf der Grundlage durchschnittlicher, regionaler Stundenverrechnungssätze von Marken-Fachwerkstätten sei nicht zu beanstanden. Eine Heranziehung des vorgelegten Prüfgutachtens lehnte das Gericht mit dem Argument ab, es handele sich lediglich um das Produkt eines automatisierten EDV-Kürzungsprogramms, dessen benutzerseitige Vorgaben vom Gericht nicht nachzuvollziehen seien. Zudem sei das Unfallfahrzeug in diesem Zusammenhang auch nicht begutachtet worden.
Eine Verweisung auf die benannte Reparaturfirma kam laut Gericht vorliegend nicht in Betracht, da nicht bewiesen werden konnte, dass die Reparatur in dieser Firma gleichwertig ausgeführt werden kann. Ein Kostenvoranschlag, dem entsprechendes zu entnehmen wäre, sei nicht vorgelegt worden. Für die Entscheidung dieses Rechtstreits kommt es nach Auffassung des Gerichts entscheidend nicht auf den Stundensatz an, sondern vielmehr auf die tatsächliche Arbeitszeit, die schlussendlich für die Reparatur notwendig war. Zudem sei die benannte Reparaturfirma ein „versicherungsnaher Betrieb“, der stets als erste alternative Reparaturmöglichkeit in sogenannten Prüfberichten benannt wird. Der Betrieb verliere deshalb seinen Charakter als einer ohne Weiteres zugänglichen, freien Fachwerkstatt.
Laut Gericht, das sich in seiner Entscheidung an der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) orientiert, gelten UPE-Teileaufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung als ersatzfähige Schadenpositionen. Im Ergebnis gab das AG Leipzig der Klage deshalb vollumfänglich statt.
Praxis
Auch das AG Leipzig hält die konkrete Vorlage eines Kostenvoranschlages zum Nachweis der Gleichwertigkeit des vermeintlich günstigeren Reparaturbetriebes für erforderlich, da es nicht entscheidend auf die Höhe des Stundensatzes ankommt, sondern auf die gesamte Arbeitszeit. Auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten hält das AG Leipzig – wie auch das örtliche Landgericht und das OLG Dresden – bei fiktiver Abrechnung für erstattungsfähig.
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