Verweisung nur bei gleichwertiger Reparatur

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Kfz-Werkstatt ist nur statthaft, wenn die Reparatur vom Qualitätsstandard her mit einer Markenwerkstatt vergleichbar ist.

(Bild: VBM-Archiv)

Die Verweisung eines Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Kfz-Werkstatt ist nur dann statthaft, wenn die dort ausgeführte Reparatur vom Qualitätsstandard her mit einer Markenwerkstatt vergleichbar ist. So hat das Amtsgericht (AG) Herne in einem jetzt veröffentlichten Urteil (21.11.2013, AZ: 20 C 25/13) entschieden.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Der geschädigte Autofahrer (Kläger) rechnete seinen Fahrzeugschaden auf fiktiver Basis ab, wobei er im Rahmen eines Sachverständigen-Gutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte.

Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) verwies den Geschädigten auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer konkret benannten freien Werkstatt und kürzte darüber hinaus die Verbringungskosten, UPE-Aufschläge sowie die Beilackierungskosten. Hiergegen klagte der geschädigte Autofahrer beim Amtsgericht (AG) Herne und forderte von der Versicherung volle Kostenerstattung. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt.

Zu den Urteilsgründen

Das AG Herne stellte zunächst klar, dass der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, das Fahrzeug nach seiner freien Disposition reparieren zu lassen oder fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen.

Bei der hier gewählten fiktiven Abrechnung sei der Schädiger zum Schadenersatz insoweit verpflichtet, als der geltend gemachte Betrag gemäß dem eingeholten Gutachten „objektiv erforderlich“ ist. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht müsse sich sich der Geschädigte zwar unter Umständen auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Kfz-Werkstatt verweisen lassen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die dort ausgeführte Reparatur vom Qualitätsstandard her mit einer Markenwerkstatt vergleichbar ist und die Reparatur nach den jeweiligen Richtlinien des Fahrzeugherstellers unter Verwendung von Originalersatzteilen ausgeführt wird.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die beklagte Versicherung jedoch nicht nachweisen, dass das Fahrzeug des Klägers bei der im Abrechnungsschreiben genannten Werkstatt günstiger und gleichwertiger repariert werden kann. Der vom Gericht bestellte Gutachter stellte sich auf den Standpunkt, dass im Rahmen der erforderlichen Reparatur der Originalreparaturleitfaden des Herstellers Toyota zu Rate zu ziehen sei. Dieser Leitfaden war in dem benannten Betrieb jedoch nicht verfügbar. Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht nicht von einer gleichwertigen Reparaturmöglichkeit ausgehen.

Im Ergebnis waren deshalb bei der Abrechnung des Schadens die vom Sachverständigen in seinem Gutachten genannten Stundenverrechnungssätze, Lackierkosten, Lackieraufschläge und Verbringungskosten zugrundezulegen. Nach Auffassung des Gerichts sind die Verbringungskosten zur Lackiererei und UPE-Zuschläge bei Abrechnung auf Gutachtenbasis dann zu erstatten, wenn sie zu den Preisen der in der Region vertretenen Werkstatt gehören. Dies war im konkreten Streit der Fall.

Schließlich waren – ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen – zur Wiederherstellung eines einheitlichen Lackierbildes hinsichtlich Farbe und Struktur bei Erneuerung eines Karosseriebauteils auch die angrenzenden Bauteile mit zu lackieren, um Farbtonabweichungen zu vermeiden.

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