Verweisung nur bei vollständigen Informationen
Selbst wenn dem Geschädigten der Hinweis auf eine gleichwertige alternative Reparaturmöglichkeit rechtzeitig zugeht, ist eine Verweisung nur möglich, wenn er auch alle notwendigen Informationen bekommen hat, um eine Entscheidung treffen zu können.

Das Landgericht (LG) Krefeld hält eine umfassende Information des Geschädigten über eine gleichwertige alternative Reparaturmöglichkeit für rechtzeitig, wenn diese unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten und der dem Geschädigten als Ausfluss seiner Dispositionsentscheidung zuzubilligenden Überlegungsfrist deutlich vor Klageerhebung übermittelt wurde (Urteil vom 8.4.2013, AZ: 3 S 40/12).
Im vorliegenden Fall scheiterte die Verweisung daran, dass dem Kläger konkrete Informationen für eine eigene Gleichwertigkeitsprüfung der Verweisungswerkstätten noch im Zeitpunkt der Klageerhebung unvollständig – und damit verspätet – vorlagen und die genannten Referenzwerkstätten aufgrund der Entfernung zu seinem Wohnort von über 10 Kilometer nicht mehr als mühelos zugänglich bewertet wurden.
Zum Hintergrund: Der Kläger begehrte fiktive Reparaturkosten auf der Grundlage des von ihm seinerzeit eingeholten Sachverständigengutachtens. Der Beklagte hatte den Kläger auf die niedrigeren Reparaturkosten einer in einem Prüfbericht der Dekra benannten Alternativwerkstatt verwiesen. Das AG Krefeld hatte in der Vorinstanz dem Begehren des Klägers vollumfänglich stattgegeben.
Die vom Beklagten hiergegen eingelegte Berufung wurde vom LG Krefeld zurückgewiesen.
Aussage des Gerichts
Das LG Krefeld führt hierzu aus, der Geschädigte müsse sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht zwar auf eine ihm mühelos und ohne Weiteres zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, die einen geringeren Kostenansatz veranschlagt. Dies könne auch grundsätzlich eine Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt sein, sofern die Qualität der Reparatur mit der einer markengebundenen Fachwerkstatt vergleichbar sei. Darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Reparaturmöglichkeit ist jedoch der Schädiger.
Der Prüfbericht muss Informationen für eine mühelose Erkennbarkeit der Gleichwertigkeit für den Geschädigten enthalten. Hierzu muss der Schädiger dem Geschädigten bereits vorprozessual alle notwendigen Informationen zukommen lassen, damit dieser seine Dispositionsentscheidung hinsichtlich der Reparatur des Fahrzeuges treffen kann.
Im vorliegenden Fall genügte der Beklagte als Schädiger seiner Darlegungslast jedoch insoweit nicht, da sich bereits nicht feststellen lässt, dass der Beklagte günstigere Reparaturvarianten rechtzeitig, d.h. im Falle der fiktiven Abrechnung dem Kläger spätestens vor Klageerhebung übermittelt hat.
Zudem verlangt ein zumutbarer Verweis auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit eine umfassende Information über die Qualität der Werkstatt in Form konkreter Angaben und Nachweise über die Qualifikationen der Werkstätten bzw. des Werkstattmeisters und deren Erfahrungen im Umgang mit entsprechenden Reparaturaufträgen. Eine umfassende Eigenrecherche kann vom Geschädigten, der sich zur Schadenermittlung bereits eines Sachverständigen bedient hat, nicht erwartet werden. Der DEKRA-Prüfbericht wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Schließlich mangelt es im vorliegenden Fall auch an der mühelosen Zugänglichkeit der Referenzwerkstätten, da diese vom Wohnort des Klägers mehr als 10 km entfernt liegen.
Auch die Erstattungsfähigkeit der regional üblichen Ersatzteilaufschläge sowie der Verbringungskosten wurde vom LG Krefeld bejaht, da dieser Arbeitsschritt in einer ortsnahen, markengebundenen Fachwerkstatt nicht erledigt werden konnte bzw. regional üblich einzelne Arbeitsschritte in SpezialWerkstätten durchgeführt werden.
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