Verweisung nur mit verbindlichem Angebot
Eine Verweisung auf eine günstigere Freie Kfz-Fachwerkstatt ist dann unzulässig, wenn der Schädiger dem Geschädigten kein „verbindliches annahmefähiges Angebot“ vorlegen kann.

Die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer Freien Kfz-Fachwerkstatt ist dann unzulässig, wenn der Schädiger dem Geschädigten kein „verbindliches annahmefähiges Angebot“ vorlegen kann. So hat das Landgericht (LG) Berlin in einem jetzt veröffentlichten Berufungsurteil (Urteil vom 24.7.2013, AZ: 43 S 10/13) entschieden.
Im vorliegnden Fall ließ eine bei einem Verkehrsunfall (unschuldig) geschädigte Autofahrerin (Klägerin) den Schaden an ihrem Fahrzeug durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen ermitteln. In diesem Gutachten wurden Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie UPE-Aufschläge berücksichtigt, da diese in Markenfachwerkstätten der Region üblicherweise berechnet werden.
Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners regulierte die fiktiven Reparaturkosten jedoch nur zum Teil, wobei sie die Geschädigte auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einiger von ihr benannten Reparaturbetriebe verwies. Zudem erstattete die Versicherung keine UPE-Aufschläge.
Draufhin klagte die Autofahrerin vor Gericht und begehrte von der Versicherung die Zahlung der restlichen Reparaturkosten. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage zunächst ab (Urteil vom 11.12.2012, AZ: 109 C 3146/12). Die Berufung der Klägerin vor dem Landgericht (LG) Berlin hatte jedoch Erfolg. Das Gericht erkannte die Ansprüche der Klägerin an und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der noch ausstehenden Reparaturkosten.
Zu den Urteilsgründen
In der Urteilsbegründung des Landgerichts Berlin heißt es: „Die Klägerin kann die restlichen Nettoreparaturkosten vollumfänglich entsprechend dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten begehren. Die von dem Sachverständigen bei seiner Kalkulation ermittelten Stundensätze der regional ansässigen Fachwerkstatt und der erhobene UPE-Aufschlag von 8,2 Prozent ist der fiktiven Schadenabrechnung zugrunde zu legen ...“
Zugeich entschied das Gericht, dass sich die Klägerin von der beklagten Versicherung nicht auf die von ihr benannten Alternativwerkstätten und deren günstigere Stundenverrechnungssätze verweisen lassen muss, sofern es sich dabei nicht um ein „verbindliches, annahmefähiges Angebot“ handle.
Die Geschädigte dürfe, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadenberechnung vorlägen, grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Allerdings könne die Versicherung den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, sofern die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche und dem Geschädigten deshalb „zumutbar“ sei.
Im vorliegenden Fall aber habe die Versicherung der Geschädigten eben kein konkretes Angebot einer günstigeren und gleichwertigen Reparaturmöglichkeit vorgelegt, auf das die Klägerin „mühelos“ hätte zugreifen können. Vielmehr hätte die Klägerin bei den von der Beklagten benannten Werkstätten erst einmal umfangreich eigene Initiative entfalten müssen, um festzustellen, ob in der genannten Werkstatt tatsächlich eine für sie günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit besteht.
Bedeutung für die Praxis
Das LG Berlin stellt sich auf den Standpunkt, dass eine „mühelos“ zugängliche Reparaturmöglichkeit erst dann vorliegt, wenn auch die Reparaturzeit und die verwendeten Ersatzteile verbindlich und konkret in einem Angebot kalkuliert werden. Hierdurch kann ausgeschlossen werden, dass mit günstigeren Stundensätzen länger repariert wird oder gar die Ersatzteilpreise derart abweichen und die Reparatur letztendlich doch nicht unbedingt günstiger ist.
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