Verzicht auf Selbstbeteiligung ist abmahnfähig
Werkstätten, deren Kunden eine Kasko-Selbstbeteiligung gegen eine minimale Gegenleistung nicht zahlen müssen, bewegen sich auf dünnem Eis. Dieses Verhalten ist abmahnfähig oder sogar Betrug.

Werkstätten können nicht ohne Weiteres ihren Kunden entgegenkommen und auf deren Selbstbeteiligung im Kaskofall verzichten. Das gilt nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln selbst dann, wenn der Kunde der Werkstatt eine Gegenleistung einräumt. Mit dieser Vorgehensweise bewegt sich eine Kfz-Werkstatt laut einem Urteil vom 12. Oktober 2012 zumindest am Rande des Betrugs und handelt auf jeden Fall abmahnfähig (AZ: 6 U 93/12).
Im verhandelten Fall hatte eine Kaskoversicherung geklagt, die im Glasschadenfall in ihren Versicherungsbedingungen je Schadenereignis eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro vorsieht. Beklagte war eine Werkstatt, die Glasreparaturen durchführt. Diese stellte ihren Kunden bei Steinschlagschäden einen Scheibenaustausch ohne eigene Kosten in Aussicht, indem sie für das Anbringen eines Werbeaufklebers an der Windschutzscheibe für die Dauer von 12 Monaten als sogenannten Werbepartnervertrag die Selbstbeteiligung vergütete.
Als die Klägerin davon erfuhr, dass ein Versicherungsnehmer im Ergebnis lediglich die um die 150 Euro gekürzte Reparaturrechnung bezahlt hatte, mahnte sie die Beklagte ab und nahm sie auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatzfeststellung und Abmahnkostenersatz in Anspruch, da sie von einem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten ausging.
Die Beklagte hingegen war der Ansicht, es sei branchenüblich, Kunden in Höhe der Selbstbeteiligung wirtschaftlich zu entlasten. Damit kam die Werkstatt vor dem OLG Köln nicht durch. Das Gericht entschied: Verzichtet eine Werkstatt gegenüber ihren Kunden auf Zahlung der vereinbarten Selbstbeteiligung aus der Teilkaskoversicherung, ist dies unzulässig.
Zwar kommen aufgrund des fehlenden konkreten Wettbewerbsverhältnisses, wie nach § 2 Abs. Nr. 3 UWG, zwischen den Parteien wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht infrage, so das OLG Köln. Allerdings sei das Verschweigen des Verzichts auf die Selbstbeteiligung gegenüber der Klägerin als Betrug zu werten, sodass es sich um eine unerlaubte Handlung (§§ 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, §§ 826, 830 BGB) handelt.
Aussage des Gerichts
Aus diesem folge der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten, zur Auskunft sowie zum Schadenersatz. Das OLG Köln führt aus:
„a) Nach den im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte – jedenfalls in den Fällen Q und List – ihren Kunden die in den Reparaturrechnungen ausgewiesene Selbstbeteiligung von 150 Euro letztlich nicht abgefordert, sondern absprachegemäß mit der gleich hohen angeblichen Vergütung aus dem Werbepartnervertrag ausgeglichen. Für die rechtliche Bewertung dieses Vorgangs als verschleierter Nachlass auf die Reparaturkostenrechnung ist es aus den Gründen des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, ob das durch wechselseitige Quittungen belegte Geschäft mit oder – wie die Kundinnen bekundet haben – ohne einen Austausch von Bargeldbeträgen vonstatten ging.
Die von den Kunden in dem Werbepartnervertrag erteilte Zustimmung zum Anbringen eines Aufklebers der Beklagten auf der neuen Windschutzscheibe ist – wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat – auch nicht als gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung in Höhe von 150 Euro anzusehen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Werbewert eines naturgemäß eher kleinen Aufklebers auf der Windschutzscheibe, dessen dauerhaften Verbleib für wenigstens 12 Monate die Beklagte nicht einmal zu überwachen vermag, keinesfalls wie im Fall der beiden Kundinnen brutto 30 Prozent bis 50 Prozent des in Rechnung gestellten Preises der Scheibe ausmacht, sondern die vertragliche Konstruktion nur dazu dient, den Kunden die nach den Kaskoversicherungsbedingungen von ihnen zu tragende Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten, ohne diesen Vorteil der Versicherung mitzuteilen.
Dass solche Absprachen branchenüblich seien, behauptet die Beklagte ohne sachliche Substanz und rechtliche Relevanz; soweit die Wettbewerbsgerichte in der Vergangenheit bereits mit vergleichbaren Umgehungskonstruktionen befasst worden sind und diese für unlauter erklärt haben (vgl. nur BGH, GRUR 2008, 530 = WRP 2008, 777 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung; OLG Brandenburg, WRP 2010, 427; vgl. auch Senat, Anerkenntnisurteil vom 04.12.2009 – 6 U 138/09), folgt daraus weder ihre allgemeine Verbreitung noch ihre Angemessenheit.“
Bedeutung für die Praxis
Für das Verhalten der Beklagten findet das OLG Köln ein klares Wort: Betrug. Dies folgt daraus, dass dem Kunden gegenüber auf die Zahlung der Selbstbeteiligung verzichtet wird, ohne dies in der Rechnung gegenüber der Versicherung deutlich zu machen. So wird die Pflicht des Werkstattkunden, den nicht um die Selbstbeteiligung gekürzten Betrag zahlen zu müssen, im Ergebnis nur vorgetäuscht.
Dies gilt auch, wenn – wie hier – der Verzicht auf die Selbstbeteiligung aufgrund eines „Werbevertrags“ erfolgt, bei dem der Kunde dafür, dass er einen Aufkleber als Werbung für die Werkstatt an seiner Windschutzscheibe belässt, 150 Euro vergütet bekommt. Diesen wertete das Gericht als Deckmantel.
Achtung: Der Verzicht auf die Selbstbeteiligung beinhaltet also zum einen das Risiko der Abmahnfähigkeit. Darüber hinaus besteht seitens des Versicherers ein Schadenersatzanspruch. Außerdem besteht die Gefahr, dass sowohl auf Seiten der Werkstatt als auch auf Seiten des Kunden der Betrugstatbestand erfüllt ist.
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