Verzögerte Regulierung geht zulasten der Versicherung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Kann ein Unfallgeschädigter eine Reparatur nicht vorfinanzieren, sollte sich die Versicherung mit der Kostenübernahme beeilen. Sonst muss sie auch den Nutzungsausfall bis zum verzögerten Reparaturbeginn zahlen.

(Foto: Archiv)

Das Landgericht Hamburg (LG) hat einer Unfallgeschädigten mit Urteil vom 1. November den Nutzungsausfall für 36 Tage zugesprochen, die zwischen dem Unfall und dem Reparaturauftrag vergangen waren. Die Klägerin hatte sich nicht in der Lage gesehen, die Reparaturkosten vorzustrecken und die gegnerische Versicherung darauf umgehend hingewiesen. Ursächlich für die verzögerte Reparatur sei die verzögerte Kostenzusage der Versicherung gewesen (AZ: 331 S 35/12).

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten und forderte von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Nutzungsausfall für den Zeitraum des Ausfalls ihres Fahrzeuges ein. Nach dem Unfall war das klägerische Fahrzeug nicht mehr betriebsbereit. Die Klägerin beauftragte 36 Tage nach dem Unfall die Durchführung der Reparatur. Den Unfall meldete sie der Beklagten bereits einen Tag nach dem streitgegenständlichen Unfall. Dabei teilte sie auch mit, dass sie nicht in der Lage sei, die Reparaturkosten vorzustrecken.

Nachdem die Klägerin die Akteneinsicht von der Polizei erhalten hatte, gab sie die Durchführung der Reparaturarbeiten frei – dies vor dem Vorliegen einer rechtsverbindlichen Haftungszusage der Beklagten. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hatte die Klage im Hinblick auf den Nutzungsausfall für den Zeitraum von 36 Tagen vor Durchführung der Reparatur in Höhe von 1.800 zunächst abgewiesen. Die Klägerin ging hiergegen vor das LG Hamburg in Berufung und gewann vollumfänglich.

Abweichend vom AG Hamburg-St. Georg bestätigte das LG Hamburg auch die weiteren 36 Tage vor dem Reparaturauftrag an Nutzungsausfall. Grundsätzlich sei der Nutzungsausfall nur für den Zeitraum zu ersetzen, welcher benötigt werde, um das beschädigte Fahrzeug reparieren oder ersetzen zu lassen. Allerdings hätte im vorliegenden Fall die Klägerin darauf warten dürfen, dass die Beklagte eine Entscheidung über die Regulierung des Unfallschadens mitteilte – dies vor allem deshalb, weil der Beklagten bereits am Tage nach dem Unfall klägerseits mitgeteilt wurde, dass keine Möglichkeit bestünde, die Reparaturkosten vorzustrecken. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin bzw. deren Anwalt in voller Kenntnis des Unfallhergangs gewesen wären.

Nach Ansicht des LG Hamburg war zwar davon auszugehen, dass auf Grundlage dieser Sachverhaltskenntnis die Rechtslage zutreffend zu beurteilen war. Die verzögerte Bearbeitung durch die Beklagte legte allerdings wiederum nahe, dass es zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Ansprüche kommen könne.

Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Klägerin bzw. deren Anwalt die Ermittlungsakte der Polizei eingesehen hatten, sah das LG Hamburg eine Verpflichtung gegeben, die Reparatur in Auftrag zu geben. Da allerdings die Klägerin den Reparaturauftrag bereits einen Tag nach Einsicht in die Ermittlungsakte beauftragte, verblieb es nach Ansicht des LG Hamburg beim Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Nutzungsausfalls für den gesamten Ausfallzeitraum.

Praxistipp: Urteil als Handhabe gegen Verzögerungstaktik

Die Möglichkeiten der Versicherer zur Verzögerung der Schadenregulierung sind vielfältig. Selbst bei einfach gelagerten Sachverhalten ist es oft schwierig, von den gegnerischen Haftpflichtversicherern zumindest Vorschusszahlungen auf den Schaden zu erhalten. Gleichzeitig argumentieren dann allerdings die Versicherer für den Fall, dass der Geschädigte die Regulierungsentscheidung abwartet, weil er finanziell nicht in der Lage ist, vorzufinanzieren, der Geschädigte hätte gegen Schadenminderungspflichten verstoßen.

Mit Hilfe des vorliegenden Berufungsurteils des LG Hamburg kann diesem widersprüchlichen und opportunistischen Vorgehen der Versicherer entgegengetreten werden. In der Praxis kann der Versicherer unter Verweis auf das Urteil des LG Hamburg zur zeitnahen Regulierung gedrängt werden. Verzögerungen haben für den Versicherer negative Konsequenzen.

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