Volle Regulierungspflicht bleibt lange bestehen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Kommt es nach einem Totalschaden zu einer langen Verzögerung bis zur Wiederbeschaffung, muss die Versicherung auch nach zwei Jahren noch die anfallende Umsatzsteuer bezahlen.

Im verhandelten Fall hatte ein Vollkasko-Versicherter mit seinem Fahrzeug einen Totalschaden erlitten. Im von der Versicherung eingeholten Sachverständigengutachten ergab sich ein Wiederbeschaffungswert von 60.000 Euro brutto sowie ein Restwert von 10.320 Euro. Die Parteien hatten im Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300 Euro vereinbart. Die beklagte Kaskoversicherung leistete zunächst ausgehend vom Netto-Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Restwerts und der Selbstbeteiligung einen Betrag in Höhe von 39.800,17 Euro.

Etwa zwei Jahre nach dem Versicherungsfall schaffte sich der kaskoversicherte Kläger ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 64.500 Euro an. Die Kaskoversicherung war der Meinung, den Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 9.579,83 Euro nicht nachbezahlen zu müssen, da laut der AKB-Versicherungsklausel 2013 Umsatzsteuer nur gegen einen entsprechenden Nachweis beziehungsweise eine entsprechende Rechnung nachbezahlt werden muss.

Der Kläger war der Auffassung, dass es ausreichend ist, dass er einen höheren Betrag als den Brutto-Wiederbeschaffungswert tatsächlich für eine Ersatzanschaffung ausgegeben hat. Das vorinstanzliche Gericht, das LG Lüneburg, entschied mit Urteil vom 31.05.2016 (AZ: 5 O 360/15) zugunsten der Versicherung und wies die Klage über die weitergehende Umsatzsteuer ab.

Erfolgreiche Berufung

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle sah die Sachlage jedoch anders und gab der Berufung des Versicherten statt. Unter Bezugnahme auf gleichlautende Rechtsprechung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 28.01.2009, AZ: 5 U 278/08) legt das OLG Celle die entsprechende Mehrwertsteuerklausel dahingehend aus, dass diese aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers lediglich die fiktive Abrechnung und nicht die konkrete Ersatzbeschaffung betrifft.

Ähnlich wie in der Schadenersatzrechtsprechung zu § 249 Abs. 2 S. 2 BGB geht das OLG Celle davon aus, dass der Versicherungsnehmer dann, wenn er bei einem Totalschaden für die Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs tatsächlich mindestens Kosten in Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes aufgewendet hat, gemäß den Kaskobedingungen deren Erstattung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes verlangen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der aufgewendete Betrag Umsatzsteuer enthält.

Zudem geht das OLG Celle davon aus, dass eine Ersatzbeschaffung erst rund zwei Jahre nach dem Versicherungsfall dem nicht entgegensteht, da die AKB der in diesem Fall beklagten Kaskoversicherung eine zeitliche Begrenzung insoweit nicht vorsehen.

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