Volle Schadensvergütung bei fiktiver Abrechnung
Ein geschädigter Autofahrer hat auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie der dort berechneten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten.
Ein geschädigter Autofahrer kann auch bei fiktiver Abrechnung den Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie der dort berechneten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten beanspruchen. Dies entschied das Arbeitsgericht Bad Schwalbach in einem aktuellen Urteil (23.2.2010, AZ: 3 C 240/09).
Damit reiht sich die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Schwalbach in eine lange Liste von Urteilen ein, die der inzwischen häufig geübten Kürzungspraxis der Versicherer eine klare Absage erteilen. Das Amtsgericht stützt sich dabei auch auf das „Porsche-Urteil“ des Bundesgerichtshofs vom 29. März 2003 (AZ: VI ZR 398/02).
Im vorliegenden Fall hatte die beklagte Versicherung die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze für Karosseriearbeiten (89,76 Euro netto/Stunde) und Lackierarbeiten (125,99 Euro netto/Stunden) als überhöht bezeichnet und nicht anerkannt. Sie vergütete die Karosseriearbeiten lediglich mit 76,00 € netto/Stunde, die Karosseriearbeiten mit 102,60 Euro netto/Stunde. Nach dem Urteil der Bad Schwalbacher Richter erfolgte dieser Abzug zu unrecht.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Bad Schwalbach kann der Geschädigte auch bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung bei Berechnung des Arbeitsufwands die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Dabei stehe dem Kläger als Geschädigtem die Wahl des Abrechnungsmodus grundsätzlich frei. Deshalb müsse sich der Kläger auch nicht im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zur Schhadensminimierung auf die von der beklagten Versicherung errechneten niedrigeren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen.
Analog dazu erachtet das Bad Schwalbacher Amtsgericht auch den von der beklagten Versicherung geminderten Erstattungsbetrag für die vom Gutachter bestätigten Kosten für die Fahrzeugverbringung als nicht rechtens. Dabei sehen die Richter die gutachterlich angesetzten Überführungskosten zum Lackierer als ersatzfähigen Schaden an, ohne dass der Nachweis der tatsächlichen Entstehung dieser Kosten erforderlich ist (fiktive Verbringungskosten).
Denn nach § 249 BGB sei grundsätzlich der Geldbetrag zu ersetzen, den ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch“ in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig hält un der sich im „angemessenen Rahmen“ bewegt. Ferner sei die Aufnahme der für die Verbringung anfallenden Kosten in die Schadenskalkulation des Sachverständigen auch deshalb gerechtfertigt, weil die wenigsten Kfz-Reparaturwerkstitten heutzutage selbst die anfallenden Lackierarbeiten durchführen.
Auch im vorliegenden Fall seien die Lackierarbeiten nicht im beauftragten Autohaus durchgeführt, sondern in eine andere Werkstatt ausgelagert worden. Hierdurch seien faktisch die entsprechenden Verbringungskosten angefallen.
Ebenso ungerechtfertigt ist nach dem Urteil der Richter der von der beklagten Versicherung vorgenommene Abzug des 15-prozentigen UPE-Aufschlags in Höhe von 415,49 Euro. Nach allgemeiner Rechtsauffassung, so die Richter, sind UPE-Aufschläge zu ersetzen, sofern sie tatsächlich anfallen. Zudem seien UPE-Aufschläge auch fiktiv erstattungsfähig sind, wenn sie bei einer tatsächlichen Reparatur anfallen würden. Der Geschädigte habe grundsätzlich das Recht eine markengebundene Fachwerkstatt seiner Wahl mit der Reparatur zu betrauen. Sofern diese Werkstatt - wie vom Sachverständigen bestätigt - ortsübliche UPE-Aufschläge auf Ersatzteile „im vernünftigen Rahmen“ vornehme, seien auch diese erstattungsfähig.
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