Voller Kostenersatz auch bei Eigenreparatur

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Wenn der Betreiber einer Kfz-Werkstatt ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Firmenfahrzeug selbst repariert, so steht ihm dennoch voller Ersatz für die Reparaturkosten und den entgangenen Unternehmergewinn zu.

Wenn der Betreiber einer Kfz-Werkstatt ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes betriebseigenes Fahrzeug selbst repariert, so steht ihm nach § 249 Abs. 2 BGB voller Ersatz für die enstehenden Kosten zu. Zudem kann er Ersatz für den entgangenen Unternehmergewinn fordern, sofern innerhalb der für die Reparatur aufgewendeten Zeit ein anderer Fremdauftrag hätte erledigt werden können. So hat das Amtsgericht (AG) Marl in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 25.3.2010, AZ: 3 C 554/09) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Werkstatt-Inhaber nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit dem betriebseigenen Fahrzeug das Auto selbst repariert. Deshalb kürzte die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung den Schadenersatz. Draufhin klagte der Geschädigte vor dem Amtsgericht Marl gegen die Versicherung und forderte vollen Kostenersatz inklusive des entgangenen Unternehmergewinns.

Das Gericht sprach dem Kläger den vollen Unternehmergewinnanteil an den Reparaturkosten zu, obwohl es sich um die Reparatur eines betriebseigenen Fahrzeugs handelte. Das Gericht begründete dies damit, dass der Geschädigte grundsätzlich den objektiv erforderlichen Wiederherstellungsaufwand verlangen kann. Zudem konnte der Geschädigte belegen, dass seine Werkstatt zum Zeitpunkt der Eigenreparatur voll ausgelastet war. Deshalb habe er während der Reparaturzeit des Firmenwagens keinen anderen Fremauftrag annehmen können. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sprach das Amtsgericht Marl dem Kläger deshalb auch vollen Ersatz des entgangenen Unternehmergewinns („konkrete Gewinnmöglichkeit“) zu.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache statt einer Wiederherstellung den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei kann er die Sache unrepariert lassen, selbst reparieren oder in einem Fachbetrieb reparieren lassen. Das Geld, das er vom Schädiger zum Ausgleich der erforderlichen Kosten bekommt, kann der Geschädigte in freier Art und Weise verwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf vollen Ersatz der Reparaturkosten und des entgangenen Unternhemergewinns - selbst dann, wenn er zu einer kostengünstigen Eigenreparatur fähig ist. Abzüge sind laut BGH ausnahmsweise nur dann zu machen, wenn es dem Geschädigten zumutbar ist, die Herstellungsarbeiten selbst auszuführen.

Auch wenn der Geschädigte die beschädigte Sache in seiner eigenen Werkstatt repariert, behält er dennoch grundsätzlich seinen Anspruch auf vollen Ersatz des objektiven Wiederherstellungsaufwands. Dem stimmt der BGH zumindest dann zu, wenn der Geschädigte eine eigene Werkstatt unterhält und in der für die Reparatur des eigenen Firmenwagens aufgewandten Zeit ein anderer Fremdauftrag hätte erledigt werden können. Der Kläger konnte überzeugend nachweisen, dass die Werkstatt zum Zeitpunkt der Eigenreparatur voll ausgelastet war und ihm deshalb eine konkrete Gewinnmöglichkeit entging.“

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