Voller Schadenersatz in brutto

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Bei einem Unfall-Totalschaden muss die gegnerische Haftpflichtversicherung dem Geschädigten den Wiederbeschaffungswert inklusive Umsatzsteuer ersetzen.

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Bei einem Unfall-Totalschaden muss die gegnerische Haftpflichtversicherung dem Geschädigten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs inklusive Umsatzsteuer ersetzen. So hat das Landgericht (LG) Saarbrücken in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 21. Mai (AZ: 13 S 5/10) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht (LG) Saarbrücken als Berufungsinstanz über restlichen Schadensersatz aus einem Kfz-Haftpflichtschaden aus dem Jahr 2008 zu entscheiden. Nach dem Unfall ermittelte der Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von 10.376 Euro brutto. Der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs lag bei 18.000 Euro brutto, der Restwert bei 7.800 Euro. Nach dem Unfall erwarb der Geschädigte und Kläger als Ersatzfahrzeug einen VW Fox zum Preis von 8.990 Euro brutto.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners regulierte jedoch nur den Nettowiederbeschaffungswert in Höhe von 15.126 Euro abzüglich des Restwertes in Höhe von 7.800 Euro, mithin einen Betrag von 7.326 Euro. Die Erstattung des beim Kauf des VW Fox angefallenen Umsatzsteuerbetrages in Höhe von 1.435 lehnte die beklagte Versicherung ab. Dagegen klagte der Geschädigte vor dem Amtsgericht Saarbrücken erfolgreich. Auch in der Revision sprach das Landgericht Saarbrücken dem Kläger die nachträglich angefallene Mehrwertsteuer in vollem Umfang zu.

Fiktive oder konkrete Abrechnung

Das Landgericht Saarbrücken hatte sich zunächst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Kläger beim verlangten Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes „fiktiv“ oder „konkret“ abgerechnet hatte. Bei der Schadensregulierung gilt nämlich der Grundsatz, dass eine fiktive und konkrete Abrechnung nicht vermengt werden dürfen. Die gegnerische Versicherung behauptete nunmehr im konkreten Fall durch die Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten, bei allerdings konkret angefallener Mehrwertsteuer, läge eine solche unzulässige Vermengung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vor.

Das Gericht teilte diese Auffassung nicht. Der Kläger habe vielmehr von Anfang an eine fiktive Schadensabrechnung in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes verfolgt. Deshalb liege keine unzulässige Vermischung einer fiktiven und konkreten Schadensabrechnung vor.

Gleichwertige Ersatzbeschaffung

Zugleich monierte die Versicherung, dass es sich bei dem vom Geschädigten erworbenen VW Fox um keinen „gleichwertigen Ersatz“ handle, da der Unfallwagen ein höherklassiger VW Golf war. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB stelle jedoch nur die „Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dar“. Die Anschaffung eines klassenniedrigeren VW Fox sei mithin nicht als Ersatzbeschaffung zu werten. Folglich könne dahingehend auch nicht die Mehrwertsteuer berücksichtigt werden.

Das LG Saarbrücken folgte diesem Argument allerdings nicht und klärte in seinem Urteil den Begriff der „Gleichwertigkeit“. Nach Auffassung des Gerichts reicht es hierzu aus, dass der „Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung eine Sache erwirbt, die mit der beschädigten Sache nach der Verkehrsauffassung wenigstens funktional vergleichbar ist“.

Dies sei im konkreten Fall geschehen. Vor diesem Hintergrund bestätigte das LG Saarbrücken das Urteil der Vorinstanz, die dem geschädigten Kläger die beim Kauf des VW Fox angefallene Umsatzsteuer in Höhe von 1.435 Euro vollständig zusprach.

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