Voller Stundensatz bei fiktiver Abrechnung
Versicherungen müssen für eine fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze sowie UPE-Aufschläge einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Nach einem Unfall kann ein Geschädigte selbst bei der fiktiven Abrechnung eines Schadens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Er muss sich auch nicht auf eine konkrete günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, urteilte das Landgericht Münster in einer Entscheidung am 30. April (AZ: 8 S 10/09).
Das Urteil des LG Münster befasste sich mit der umstrittenen Frage, ob der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat. Das Gericht bejahte diese Frage, da die konkrete Benennung von günstigeren, nicht markengebundenen Werkstätten für den Geschädigten unbeachtlich sei, weil es an der notwendigen Gleichwertigkeit der Reparatur fehle.
Es könne nicht allgemein davon ausgegangen werden, so das Gericht, dass die Reparatur in einer freien Werkstatt die gleiche Qualität besitze, wie die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt. Es bestehe vielmehr ein Anlass für die Vermutung, dass die Reparatur aufgrund der speziellen Kenntnisse in Bezug auf die Marke in der markengebundenen Werkstatt besser ausgeführt werden kann.
Kürzungen keinesfalls akzeptieren
Auf die qualitative Gleichwertigkeit der Reparatur im konkreten Einzelfall könne es nicht ankommen, da diese regelmäßig nur im Nachhinein festgestellt werden könne, da eine zuverlässige Möglichkeit, die Gleichwertigkeit bereits vor der Reparatur festzustellen, nicht existiere. Auf die Angaben der gegnerischen Versicherung müsse sich der Geschädigte jedenfalls nicht verlassen.
Wenn eine Markenwerkstatt UPE-Aufschläge berechnet, müssen nach Ansicht des LG Münster diese auch fiktiv erstattet werden, da diese notwendiger Bestandteil der (fiktiven) Reparatur seien. In der Praxis bedeutet dies, dass gegen etwaige Kürzungen von Stundenverrechnungssätzen und UPE-Aufschlägen einer markengebundenen Fachwerkstatt durch sogenannte Prüfberichte stets vorgegangen werden sollte.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
Dies folgt allerdings nicht – jedenfalls nicht unmittelbar – aus dem „Porsche-Urteil“ des BGH (NJW 2003, 2086). Der BGH hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte, der seiner fiktiven Reparaturabrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, sich nicht auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt verweisen lassen muss. „Vorliegend hat die Beklagte jedoch konkret eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer Fremdwerkstatt aufgezeigt, von der sie behauptet, die Reparatur erfolge dort in jeder Hinsicht gleichwertig.“ Die Konstellation sei – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Auf die Frage, ob eine vom Schädiger benannte Werkstatt die Reparatur im konkreten Einzelfall dennoch mit der gleichen Qualität wie eine markengebundene Fachwerkstatt ausführen könnte, komme es nicht an, heißt es weiter. „Die Frage ließe sich regelmäßig nur im Nachhinein – nach erfolgter Reparatur – mit Gewissheit beantworten. Für ein derartiges Vorgehen ist jedoch im Rahmen einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung, die dem Geschädigten nach ständiger Rechtsprechung zuzubilligen ist, kein Raum.“ Eine hinreichend zuverlässige Möglichkeit, die Gleichwertigkeit bereits vor einer Reparatur festzustellen, sei nicht ersichtlich.
So kann weder die Verwendung moderner Spezialgeräte noch die Beachtung von Herstellervorgaben noch die Übernahme einer Garantie auf die Reparaturarbeiten noch die Eigenschaft als Meisterbetrieb die Gleichwertigkeit garantieren. Es wäre dem Geschädigten auch gar nicht zuzumuten, derartige Anknüpfungspunkte zu überprüfen. Auf entsprechende Angaben der gegnerischen Versicherung muss sich der Geschädigte nicht verlassen. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, es auf eine Klärung der Gleichwertigkeit im Rahmen eines Rechtsstreits – mit Hilfe eines teuren Gutachtens – ankommen zu lassen.
Wertverlust bei späterem Verkauf
Im Übrigen kann die Reparatur in einer Markenwerkstatt für den im Weiterverkaufsfall zu erzielenden Preis eine Rolle spielen. Der Reparaturort besitzt also auch unabhängig von der Frage der technischen Gleichwertigkeit der Reparatur eine wirtschaftliche Bedeutung. Ob die Reparatur in einer Fremdwerkstatt im konkreten Fall den Garantieanspruch gegenüber dem Fahrzeughersteller berühren würde, sei dahingestellt.
Im Ergebnis kann die Klägerin also ihrer fiktiven Schadensabrechnung die Stundensätze in einer Markenwerkstatt zugrunde legen.
Der Geschädigte kann auch (fiktive) UPE-Aufschläge auf Ersatzteile verlangen, fern eine markengebundene Fachwerkstatt solche Aufschläge macht bzw. machen würde. Es wäre dem Geschädigten nicht zuzumuten und vermutlich auch gar nicht möglich, die Ersatzteile anderweitig zu beziehen und lediglich die Arbeit in der Markenwerkstatt erledigen zu lassen. Die UPE-Aufschläge sind folglich notwendiger Bestandteil der (fiktiven) Reparatur in einer Markenwerkstatt, wie sie dem Geschädigten – hier der Klägerin – zuzubilligen ist.
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