Vollständig und fachgerecht

Autor / Redakteur: Alexander Fehn, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Schweinfurt / Dipl. Ing. (FH) Konrad Wenz

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Unfallfahrzeug auch dann repariert werden, wenn der schaden den wiederbeschaffungswert übersteigt.

Für die Unfallgeschädigten ist die 130-Prozent-Rechtsprechung ein Segen. Denn ältere Autos bleiben dadurch trotz maßvoll über dem Wiederbeschaffungswert (WBW) liegender Reparaturkosten erhalten. Basis dieses Geschädigtenschutzes ist das vom BGH geschützte „Integritätsinteresse“: Wer sein Fahrzeug behalten möchte, darf dem Schädiger das „Opfer“ abverlangen, mehr zu bezahlen, als er an Wert beschädigt hat.

Das Fahrzeug muss vollständig und fachgerecht repariert werden. Und der Geschädigte muss es nach der Reparatur behalten. Die erforderliche Reparaturqualität hat der BGH bestätigt: Die Instandsetzung muss „im Umfang der gutachterlichen Feststellungen“ erfolgen.

Doch das Thema „behalten müssen“ war ins Wanken geraten. Auslöser waren drei Urteile aus Karlsruhe zu Schäden knapp unter dem WBW, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand (WBW minus Restwert). In den ersten beiden Fällen waren die Schäden nur teilweise oder gar nicht repariert worden. Ergebnis: Bei nicht beeinträchtigter oder wiederhergestellter Verkehrssicherheit bekommt der Geschädigte die vollen Reparaturkosten laut Gutachten, wenn er das Auto mindestens sechs Monate weiter nutzt.

Im dritten Fall hatte der Geschädigte in einer Werkstatt reparieren lassen. Am Tag nach abgeschlossener Reparatur hat er das Auto verkauft. Ergebnis: Wer bei Reparaturkosten unter dem WBW vollständig reparieren lässt, muss das nicht durch weiteres Behalten rechtfertigen. Wer aber nur teilweise oder gar nicht repariert, kann durch die volle Schadensumme und den Restwertverkauf mehr erlangen, als ihm zusteht.

Verzögerte Auszahlung

Weil eine 130-Prozent-Abrechnung ja stets voraussetzt, dass der Schaden fachgerecht und vollständig repariert wird, entschieden anschließend viele Instanzgerichte: Nach einer Werkstattreparatur unter Ausnutzung der Opfergrenze müsse der Geschädigte das Auto nicht behalten. Dazu gibt es nun zwei neue BGH-Urteile.

Einige Versicherungen verzögern seit einiger Zeit – und das ist der Anlass für die Prozesswelle – die Regulierung. Sie zahlen zunächst nur den Wiederbeschaffungsaufwand und kündigen an, den Rest gegebenenfalls nach sechs Monaten zu begleichen. Mit dem Liquiditätsentzug sollen die Werkstätten diszipliniert werden, von den teuren Reparaturen Abstand zu nehmen.

Dass der Geschädigte das Auto behalten muss, ist eine Sache. Ob das den Versicherer zur Verzögerung berechtigt, ist eine ganz andere Frage. Richtig ist, was faire Versicherungen freiwillig machen: Sie zahlen ganz und behalten sich die Rückforderung vor, wenn der Betroffene das Fahrzeug zu früh abschafft.

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