Vom Gutachter festgestellte Reparaturkosten sind voll erstattungsfähig
Das OLG Dresden stellt in einem Urteil fest, dass sich ein Geschädigter auf die Richtigkeit eines Gutachtens verlassen darf. Der auf dieser Basis erteilte Reparaturauftrag muss erstattet werden.

Nach einem Unfallschaden darf sich der geschädigte Autobesitzer auf die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens vertrauen. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem Urteil nach Berufung des Klägers festgehalten, dass der Reparaturauftrag auf Basis der ermittelten Kosten des Gutachtens erteilt werden darf. Als Ausnahme kann nur ein vor Reparaturbeginn vorgelegtes Gegengutachten gelten, das den Aufwand in Frage stellt (Urteil vom 10.5.2017, AZ: 7 U 180/17).
Im vorliegenden Fall waren nach erfolgreicher Berufung des Klägers unter anderem noch vom Landesgericht Leipzig (AZ: 7 O 1148/16) als nicht erforderlich angesehene Reparaturkosten in Höhe von 138,21 Euro streitig.
Dazu führte das OLG Dresden in seiner Urteilsbegründung aus, dass sich ausweislich des vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachtens eine Erstattungsfähigkeit der durch die Beklagtenseite gerügte Kostenposition von 138,21 Euro ergibt. Auf Basis dieser sachverständigen Empfehlung durfte der Kläger einen entsprechenden Reparaturauftrag erteilen und die in der Reparaturrechnung entsprechend abgerechneten Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen.
Denn der insoweit erforderliche Geldbetrag umfasst die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Das Urteil in der Praxis
Auch das OLG Dresden kommt zu dem Ergebnis, dass konkret angefallene Reparaturkosten, welche bereits in einem zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten sind (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 29.3.2016, AZ: 36 O 65/15; AG Hannover, Urteil vom 31.5.2016, AZ: 569 C 44/16; AG Aachen, Urteil vom 03.02.2016, AZ: 115 C 395/15; AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 23.9.2015, AZ: 18 C 3143/15).
Abzustellen ist maßgeblich auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten, der in der Regel der Fachkunde des von ihm beauftragten Sachverständigen vertrauen und eine entsprechende Reparatur in Auftrag geben darf.
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