Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs
Ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des §474 Abs. 1 BGB lässt sich nicht allein aus der Tatsache begründen, dass ein Unternehmer einen Gebrauchtwagen an einen Verbraucher veräußert. Es muss eine kausale Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit und dem in Rede stehenden Geschäft geben.
Ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des §474 Abs. 1 BGB lässt sich nicht allein aus der Tatsache begründen, dass ein Unternehmer einen Gebrauchtwagen an einen Verbraucher veräußert. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nur bei kausaler Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit und dem in Rede stehenden Geschäft vor.
Dem Urteil des Amtsgerichts (AG) Hannover (05.02.2010, AZ: 526 C 12623/09) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien des Rechtsstreit schlossen einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw, wobei der Verkauf unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsansprüche erfolgte. Bei dem Verkäufer handelte es sich um einen Unternehmer. Der Käufer trug später vor, entgegen den Angaben im Kaufvertrag habe das Fahrzeug einen Unfall gehabt und wollte vom Kaufvertrag zurücktreten. Er war der Ansicht, aus dem Gewährleistungsausschluss könne sich der Verkäufer nicht berufen, da er Unternehmer sei und es sich deshalb um einen Verbrauchsgüterkauf handele.
Das AG Hannover entschied: Allein die Tatsache, dass es sich bei dem Beklagten um einen Unternehmer handelt, rechtfertige noch keinen Verbrauchsgüterkauf im Sinne der §§ 474 ff. BGB, bei dem ein Haftungsausschluss nicht zulässig wäre. Vielmehr sei erforderlich, dass zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem Verkauf des Gebrauchtwagens eine kausale Verknüpfung besteht. Im konkreten Fall betrieb der Unternehmer jedoch ein Bistro und handelte nicht mit Gebrauchtwagen. Nach Ansicht des AG Hannover würde es zu weit gehen, jedes Geschäft, das ein Unternehmer tätigt, als Verbrauchsgüterkauf mit der dafür geltenden strengen Haftung anzusehen.Für die Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs trage im Übrigen der Kläger die Beweislast.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist wirksam. Es handelt sich bei dem Geschäft der Parteien nicht um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. der §474 ff. BGB, bei dem ein Haftungsausschluss nicht zulässig ist. Das Gericht schließt sich insoweit der Ansicht des LG Frankfurt (Urt. v. 07.04.2004 – 16 S 236/03) an. Allein der Umstand, dass ein Unternehmer einen Gebrauchtwagen verkauft, begründet für sich allein gesehen noch keinen Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I BGB. Erforderlich ist außerdem eine kausale Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, da der Beklagte nicht gewerblich mit Fahrzeugen handelt, sondern ein Bistro betreibt. Es würde zu weit gehen, jedem Unternehmer, alleine weil er gewerblich tätig ist, für jede Art von Geschäft die strengere Haftung nach den Grundsätzen über den Verbrauchsgüterkauf aufzuerlegen.
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