Voraussetzungen für die Abrechnung auf Totalschadenbasis

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Der Geschädigte darf dann auf Totalschadenbasis abrechnen, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat und der Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt.

Der Geschädigte darf dann auf Totalschadenbasis abrechnen, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat und der Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor (17. Dezember 2010, AZ: 32 C 1699/10 – 18).

Vorliegend konnte der Geschädigte erfolgreich die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand sowie den bereits erstatteten Nettoreparaturkosten, welche nach einem Prüfbericht gekürzt waren, geltend machen. Der Geschädigte hatte vorliegend eine gleichwertige Ersatzbeschaffung vorgenommen. Der Wiederbeschaffungsaufwand war ferner nicht höher als der in der Folge einer Reparatur zu leistende Ersatz. Maßgeblich hierfür sind die Bruttowerte (vgl. BGH NJW 2009, 1340).

Da vorliegend der Reparaturaufwand, bestehend aus Reparaturkosten brutto plus Wertminderung, selbst auf Grundlage des Prüfberichts über dem Wiederbeschaffungsaufwand lagen, konnte die Frage der Verweisung auf eine gleichwertige günstigere Reparatur dahinstehen.

Nachdem der Geschädigte vorliegend zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen hatte, dass 27 Tage für die Ersatzbeschaffung erforderlich waren und die Beklagte dem nicht mit substantiiertem Bestreiten entgegengetreten ist, waren auch die Mietwagenkosten für den gesamten Zeitraum zu erstatten.

Schließlich konnte der Geschädigte auch die An- und Abmeldekosten sowie die Standkosten, welche ausweislich der vorgelegten Rechnung tatsächlich angefallen waren, beanspruchen.

Aus der Urteilsbegründung:

… Der Anspruch der Klägerin besteht der Höhe nach auf Zahlung der geltend gemachten Klageforderung gem. § 249 BGB, da sie nach Ansicht des erkennenden Gerichts berechtigt ist, auf Totalschadenbasis abzurechnen, weil sie eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat und der Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt. Erfolgt nämlich die Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache, ist der Wiederbeschaffungsaufwand grundsätzlich zu ersetzen (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249 BGB, Rn. 26) . Dies allerdings ferner nur dann, wenn der Wiederbeschaffungsaufwand nicht höher ist als der in Folge einer Reparatur zu leistende Ersatz (BGH, NJW 1992, 302). Maßgeblich hierfür sind entgegen der Ansicht der Beklagten die Bruttowerte (vgl. BGH, NJW 2009, 1340). Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben, denn der Reparaturaufwand brutto liegt – selbst, unter der Berücksichtigung des Prüfberichtes der Beklagten – über dem Wiederbeschaffungsaufwand. Der Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 7.340,00 Euro (Wiederbeschaffungswert minus Restwert: 15.850,00 Euro – 8.510,00 Euro = 7.340,00 Euro). Sowohl der Reparaturaufwand brutto laut Prüfbericht der Beklagten mit 7.488,27 Euro ( = Reparaturkosten netto, plus Umsatzsteuer, plus Wertminderung) als auch der Reparaturaufwand brutto nach dem klägerischen Sachverständigengutachten mit 7.941,55 Euro zuzüglich Wertminderung liegen über dem Wiederbeschaffungsaufwand.

Demnach kann die Frage der Verweisung der Beklagten auf eine gleichwertige günstigere Reparaturwerkstatt auch dahinstehen.

Die Klägerin hat demnach der Höhe nach einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes. Da dieser 7.340,00 Euro beträgt und die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 5.788,46 Euro in Bezug auf die Reparaturkosten geleistet hat, steht der Klägerin ein weiterer Anspruch auf Zahlung in Höhe von 951,54 Euro gegen die Beklagte zu.

Zudem steht der Klägerin auch der Anspruch auf Zahlung der weiterhin geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 814,00 Euro zu. Denn die Kosten für die Miete eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges sind im Sinne des § 249 BGB für die Dauer der für die Ersatzbeschaffung notwendigen Zeit (Palandt-Heinrichs, § 249 BGB, Rn. 33) zu ersetzen. Die Klägerin hat vorliegend vorgetragen, dass die Dauer von 27 Tagen für die Ersatzbeschaffung erforderlich gewesen sei, die Beklagte ist dem nicht mit substantiiertem Bestreiten entgegen getreten, so dass das Gericht gem. § 138 Abs. 3 ZPO davon auszugehen hatte, dass die Behauptung, die notwendige Zeit habe 27 Tage betragen, richtig ist. Auch die Höhe der Mietwagenkosten pro Tag blieb unbestritten. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es hierbei auch nicht auf die Reparaturdauer an, die sich aus dem klägerischen Sachverständigengutachten ergibt, weil die Mietwagenkosten gerade nicht fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet werden, sondern vielmehr auf Grundlage der Dauer der Ersatzbeschaffung.

Schließlich hat die Klägerin aufgrund der Ersatzanschaffung auch einen Anspruch auf Zahlung der An- und Abmeldekosten in Höhe von insgesamt 100,75 Euro sowie auf Zahlung der Standkosten in Höhe von 268,46 Euro, denn diese sind ausweislich der Rechnung auch tatsächlich angefallen und sind daher konkret abzurechnen. …

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