Voraussetzungen für eine Verweisung

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Das Amtsgericht München folgt der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München, wonach eine Verweisung unzulässig ist, wenn bereits durchschnittliche ortsübliche Stundenverrechnungssätze kalkuliert wurden.

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Das Amtsgericht (AG) München folgt mit einem Urteil vom 3.11.2014 der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) München, wonach eine Verweisung nicht zulässig ist, wenn bereits durchschnittliche ortsübliche Stundenverrechnungssätze kalkuliert wurden (AZ: 331 C 11887/14).

Der Kläger begehrt im konkreten Fall die Stundenverrechnungssätze, die der von ihm beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten zugrunde gelegt hat. Der Sachverständige hat mit den ortsüblichen durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen der Dekra kalkuliert. Die Reparaturkosten wurden unter Bezugnahme auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer Referenzwerkstatt in einem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Prüfbericht gekürzt.

Hiergegen wendet sich der Kläger und begehrt die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe des von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens.

Das AG München gab der Klage vollumfänglich statt und sprach dem Geschädigten die Reparaturkosten in voller Höhe zu.

Das Gericht schließt sich dem Urteil des OLG München vom 13.9.2013 (AZ: 10 U 859/13) an, wonach der Geschädigte in diesem Fall nicht auf eine (angeblich) noch billigere Werkstatt verwiesen werden darf. Der zur Schadenbeseitigung erforderliche Betrag wird nicht durch die Stundenverrechnungssätze einer von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt bestimmt, sondern bemisst sich – auch bei fiktiver Abrechnung – danach, welche Reparaturkosten anfallen. Maßgeblich sind insoweit die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in der Region des Klägers.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der – im Prüfbericht gekürzten - Kosten für Achseinstellarbeiten und Dichtmaterial, da diese Positionen nach dem vorgelegten Sachverständigengutachten erforderlich sind. Der pauschale Einwand der Beklagtenseite, die das klägerische Fahrzeug selbst nicht besichtigt hat, dass diese Kosten nicht unfallbedingt sein sollen, überzeugte das Gericht nicht. Eine ausführliche Begründung ist weder dem Prüfbericht noch den Schriftsätzen der Beklagtenseite zu entnehmen.

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