Voraussetzungen für erhöhten Unfallersatztarif

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Ein Unfallgeschädigter muss im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht immer den günstigsten Tarif wählen. Die Umstände des Unfalls und die persönliche Situation spielen ebenfalls eine wichtige Rolle.

Anbieter zum Thema

Das Amtsgericht Zeitz hat mit Urteil vom 31. März dargelegt, unter welchen Umständen eine Versicherung dem Unfallgeschädigten selbst einen möglicherweise überhöhter Unfallersatztarif zu ersetzen hat. Ausschlaggebend für diesen Fall sind die unfallbedingte Besonderheiten (AZ: 4 C 348/10).

Die Besonderheiten des Unfallersatztarifs könnten mit Rücksicht auf die Unfallsituation - etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit Ersatzforderung, u. Ä. - aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, legten die Richter dar. Voraussetzung sei, dass der Tarif auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, VI ZR 6/09, Juris RdNr. 8, mit zahlreichen Nachweisen aus seiner Rechtsprechung).

Notwendigkeit besonderer Leistungen

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Verkehrsunfall erlitten. Die eintrittspflichtige Versicherung, deren Leistungspflicht zu 100 Prozent dem Grunde nach außergerichtlich feststand, kürzte die entstandenen Mietwagenkosten. Der Kläger mietete im Zeitraum von 14 Tagen ein Ersatzfahrzeug der Preisgruppe 6 an. Hierfür wurden von der Autovermietung insgesamt 2.420,92 Euro berechnet. Der Kläger beschränkte die Klage auf seiner Ansicht nach auf jeden Fall erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von 2.136,07 Euro. Hierauf bezahlte die Beklagte außergerichtlich lediglich 798,74 Euro. Das Amtsgericht Zeitz sprach die ausstehende Differenz an Mietwagenkosten dem Unfallgeschädigten vollumfänglich zu.

In den angefallenen Kosten sah das Gericht die Notwendigkeit unfallbedingter besonderer Leistungen als gegeben an. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls auch ausnahmsweise nicht nach günstigeren Tarifen bei zwei bis drei anderen Anbietern erkundigen müssen. Das Amtsgericht berücksichtigte hierbei den Vortrag auf Klägerseite, dass dieser zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Rückweg eines Besuches in Naumburg war, wobei die Ehefrau und die zwei minderjährigen Kinder des Klägers im Wagen mitfuhren.

Der Kläger musste seine Fahrt nach dem Unfall also unverzüglich fortsetzen um mit seiner Familie wieder nach Hause zu kommen. Diesen Umstand hielt das Amtsgericht Zeitz für ausreichend um entsprechende unfallbedingte Besonderheiten anzunehmen und die Abrechnung eines Unfallersatztarifes zu akzeptieren. Außerdem habe der Kläger mit der vorliegenden Klage nicht den Unfallersatztarif geltend gemacht, sondern lediglich Mietwagenkosten auf Basis der Berechnungsgrundlage der Schwacke-Liste. Das Amtsgericht Zeitz bestätigte diese Schätzgrundlage und hielt vor diesem Hintergrund die konkret berechneten Mietwagenkosten für erforderlich.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Urteil des Amtsgerichts Zeitz enthält interessante Ausführungen zur umstrittenen Frage, ab wann unfallbedingte Besonderheiten vorliegen, bei welchen der Kläger auch den Ersatz eines sogenannten Unfallersatztarifes verlangen kann. Möglicherweise hätte vor dem Hintergrund besonderer Umstände dieses Falles das Amtsgericht sogar höhere Mietwagenkosten zugesprochen. Der Kläger beschränkte sich allerdings von Anfang an auf die erforderlichen Mietwagenkosten, welche eine Schadensschätzung anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels ergab.

In der Praxis ist es wichtig, besondere Umstände des Einzelfalls der Anmietung vorzutragen. Diese besonderen Umstände sollten, im Rahmen des Möglichen, bereits bei Anmietung durch den Geschädigten mit diesem abgeklärt und festgehalten werden. Für den Anwalt des Geschädigten bzw. der Autovermietung stellen diese Angaben eine wichtige Argumentationshilfe zur Durchsetzung ausstehender Mietwagenkosten gegenüber der unfallgegnerischen Versicherung dar.

(ID:380388)