Sachmangelhaftung „Vorführwagen“ sagt nichts übers Fahrzeugalter

Von Doris S. Pfaff

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Vom Hinweis, dass es sich bei einem Gebrauchtwagens um einen Vorführwagen handelt, lassen sich keine Rückschlüsse auf das Alter des Fahrzeugs ziehen – oder Ansprüche ableiten. Zum diesem Urteil kommt das OLG Nürnberg.

Der Hinweis auf einen Vorführwagen sagt nichts über das Alter des Fahrzeugs aus – selbst wenn der Tag der Erstzulassung und die Laufleistung vermuten lassen könnten, dass es sich um einen ganz jungen Gebrauchten handele.(Bild:  ProMotor)
Der Hinweis auf einen Vorführwagen sagt nichts über das Alter des Fahrzeugs aus – selbst wenn der Tag der Erstzulassung und die Laufleistung vermuten lassen könnten, dass es sich um einen ganz jungen Gebrauchten handele.
(Bild: ProMotor)

Wird ein angebotenes Auto als „Vorführwagen“ bezeichnet, kann der Käufer daraus keine Ansprüche ableiten, dass es sich dadurch automatisch um ein sehr junges Fahrzeug handeln müsse. Darauf weist die ZDK-Juristin Marion Nikolic hin und verweist auf ein Urteil des OLG Nürnberg vom 25. Mai 2021 (Az. 3 U 3615/20).

Mit dem Hinweis „Vorführwagen“ werde beim Kauf selbst dann kein bestimmtes Alter des Fahrzeugs vereinbart, wenn die Laufleistung sehr gering ist und das Datum der Erstzulassung Rückschlüsse auf das Fahrzeugalter zulassen könnte. Das hatte bereits der BGH 2010 entschieden. Eine Ausnahme davon bestehe nur dann, wenn der Käufer aufgrund besonderer Umstände im konkreten Einzelfall erwarten könne, dass das angebotene Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet (vgl. Urteil vom 15.9.2010, Az. VIII ZR 61/09).

Genau auf diese Ausnahme wollte sich eine Frau beziehen, die im November 2019 einen Vorführwagen bei einem Händler gekauft hatte, von dem sie glaubte, dass es sich um einen sehr jungen Gebrauchten handele. Der Tachostand war mit 24 Kilometer angegeben, der Tag der Erstzulassung auf den 26. Juli 2019. Als die Käuferin später über „AutoDNA“ erfuhr, dass der Wagen bereits im Juli 2017 hergestellt worden war, wollte sie von ihrem Kaufvertrag zurücktreten.

Während noch die Vorinstanz, das LG Nürnberg-Fürth, der Klage der Frau stattgab, entschied das OLG Nürnberg jetzt, dass die Käuferin keinen Anspruch auf Rücktritt habe und hob das Urteil des Landgerichts auf. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine geringe Laufleistung grundsätzlich keinen Rückschluss auf das Alter eines Probefahrzeugs gebe. Selbst wenn das Herstellungsdatum vom Tag der Erstzulassung deutlich abweiche, bedeute das nicht automatisch, dass eine Mangelhaftung vorliege.

Das Erstzulassungsdatum im Kaufvertrag habe auch deshalb keine Aussagekraft für das Alter des Vorführwagens, da ein Vorführwagen ohne Zulassung zum Straßenverkehr über eine längere Zeit als Vorführwagen genutzt werden könne. Zu den Besonderheiten eines solchen Fahrzeugs gehöre gerade der Umstand, dass es häufig nicht für den Straßenverkehr zugelassen werde und so über Jahre hinweg für kurze Probefahrten genutzt werde.

Die Zeitspanne zwischen der tatsächlichen Herstellung des Autos und dem Kaufvertrag sei zudem nicht so groß, als dass bei einem Vorführwagen ein Mangel zu erwarten sei, beziehungsweise in dem konkreten Fall vorgelegen habe.

Für den Autohändler bedeutet das laut den Juristen des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK): Selbst wenn ein Vorführwagen wie in dem verhandelten Fall eine Gesamtstandzeit von mehr als zwei Jahren aufweist, rechtfertigt das nicht, von dem Grundsatz abzuweichen, dass mit der Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ kein bestimmtes Fahrzeugalter vereinbart wird.

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