Vorschaden-Reparatur muss dokumentiert sein

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Tritt ein Unfallschaden an einer Stelle des Autos auf, die früher schon beschädigt wurde, lässt sich der neuerliche Schaden nur auf Basis einer Reparaturbestätigung wirtschaftlich bestimmen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 10. Februar dargelegt, dass eine sichere Dokumentation der Reparatur von früheren Schäden entscheidend ist, um einen späteren Schaden an gleicher Stelle korrekt bewerten zu können. Liegen keine Angaben zu – reparierten – Vorschäden als auch Reparaturnachweise über eine fachgerechte Instandsetzung von Schäden vor, kann die Bezifferung des aktuellen Schadens scheitern (AZ: I-1 U 32/14).

Im verhandelten Fall hatte das OLG Düsseldorf als Berufungsinstanz über die Ersatzfähigkeit eines Haftpflichtschadens zu entscheiden. Dieser war an einem Bereich eines Fahrzeugs eingetreten, an dem überlagernd bereits zwei Vorschäden vorlagen. Deren Instandsetzung wurde ausschließlich durch Fotografien belegt, war jedoch nicht durch einen Reparaturbestätigung nachgewiesen werden konnte.

Das OLG Düsseldorf stellte dazu klar: „Ist ein unfallgeschädigtes Fahrzeug von massiven Vorschäden betroffen, die den geltend gemachten Schaden überlagen, muss der Kläger zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (…).“

Wie der Nachweis einer Reparatur geführt wird, ist dabei grundsätzlich vom Einzelfall abhängig. Insbesondere lässt sich aus einem Foto nicht sicher ableiten, ob die Arbeiten aber einer fachgerechten Reparatur entsprochen haben. Fotografien ersetzen laut dem OLG Düsseldorf „weder substantiierten Vortrag zu den im Einzelnen vorgenommenen Reparaturen, noch ergibt sich aus ihnen, dass die Reparaturen vollständig und insbesondere fachgerecht ausgeführt worden sind. Allein aus dem Umstand, dass sich der Wagen auf den Lichtbildern in einem – jedenfalls für einen Laien - optisch einwandfreiem Zustand präsentiert, lässt nicht den Schluss zu, dass die Vorschäden auch tatsächlich vollständig und insbesondere fachgerecht beseitigt worden sind“.

Ein lediglich optisch einwandfreier Zustand lässt sich auch ohne eine vollständige und fachgerechte Reparatur mit einfachen Mitteln kostengünstig herstellen. Der Umstand, dass den Haftpflichtversicherungen die Fotos im Rahmen der Erstattung von Nutzungsausfallentschädigung zum Beleg der jeweils durchgeführten Reparatur ausgereicht haben, führt laut dem OLG zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen sei das Gericht an die Bewertung einer Haftpflichtversicherung nicht gebunden. Zum anderen diene der Reparaturnachweis zur Geltendmachung von Nutzungsausfall der Darlegung des fortbestehenden Nutzungsinteresses des Geschädigten. Dabei komme es – anders als im vorliegenden Fall – nicht entscheidend darauf an, ob die Schäden vollständig und fachgerecht beseitigt worden sind oder nicht.

Letztlich ergaben sich allerdings auch aus den Schadengutachten keine weiteren Hinweise auf fachgerechte Reparaturen, da jeweils vom Geschädigten keine Angaben zu repartierten Vorschäden gemacht wurden.

(ID:43511778)