Vorsicht bei Vorschäden
Bei einem Unfallfahrzeug mit nur teilweise repariertem Vorschaden trägt der Geschädigte die Beweislast für die Abgrenzung der entstandenen Fahrzeugschäden.
Bei einem Unfallfahrzeug mit nur teilweise repariertem Vorschaden trägt der Geschädigte die Beweislast für die Abgrenzung der entstandenen Fahrzeugschäden. So hat das Amtsgericht (AG) Oberhausen in einem jetzt veröffentlichten Urteil (4.2.2015, AZ: 31 C 2146/14) entschieden.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Der unschuldig geschädigte Autofahrer (Kläger) begehrte von der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) Schadenersatz auf Basis des eingeholten Privatgutachtens. Daraus ergab sich ein Wiederbeschaffungswert von 1.900 Euro und ein Restwert von 100 Euro. Das Fahrzeug wies zwei Vorschäden im Bereich der Fahrzeugfront links und rechts auf, die lediglich teilweise repariert wurden. Ein Privatgutachter hatte im Rahmen des vorherigen Schadenereignisses einen Wiederbeschaffungswert von 2.100 Euro und einen Restwert von 300 Euro ermittelt.
Die beklagte Versicherung lehnte die Regulierung des Schadens mit dem Argument ab, dass es durch den hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu keiner Schadenvertiefung am klägerischen Fahrzeug gekommen sei. Die beiden Vorschäden, die nur teilweise repariert worden waren, wirkten sich auch auf den anzusetzenden Wiederbeschaffungswert aus, der mangels Unterscheidbarkeit der Schäden nicht ausreichend dargetan sei. Die hiergegen gerichtete Klage des geschädigten Autofahrers wurde vom Amtsgericht (AG) Oberhausen abgewiesen.
Zu den Urteilsgründen
Das AG Oberhausen kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der unstreitig bestehenden, nur teilweise reparierten Vorbeschädigungen im Anstoßbereich nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden könne, ob ein Teil oder alle der im vorgelegten Gutachten aufgeführten Beschädigungen auf das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis zurückzuführen sind.
Die beklagte Versicherung bestritt die Unfallbedingtheit der im Privatgutachten aufgeführten Schäden zur Überzeugung des Gerichts mit dem Argument, dass im Rahmen der Begutachtung des zeitlich früheren Unfalls (etwa einen Monat vorher) ebenfalls Reparaturarbeiten vorn links ausgeführt wurden und ein teilreparierter Frontschaden rechts festgestellt worden war.
Im Ergebnis war das Gericht mangels Darstellung und Unterscheidung der vorbestehenden von den neu hinzugekommenen Unfallschäden nicht in der Lage, eine zuverlässige Schätzung hinsichtlich des schadenbedingten Schadenumfangs vorzunehmen. Diese Unsicherheit ging daher zulasten des Klägers.
Das Urteil in der Praxis
Die Frage von Vorschäden ist auch relevant für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes. Weist das Fahrzeug Vorschäden auf, muss der Geschädigte deren Umfang und gegebenenfalls deren sachgerechte Beseitigung darlegen und beweisen. Dieser Beweis kann in der Regel nur durch die Vorlage von Reparaturrechnungen geführt werden. Nur wenn der Beweis gelingt, dass ein konkretes Ausmaß des Schadens allein auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen ist, ist ein Schadenersatzanspruch zuzubilligen.
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