Vorsicht Steuerfalle: Schenkungssteuer

Autor / Redakteur: Rolf Klingor, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesells / Joachim von Maltzan

Wenn Eheleute ein Gemeinschaftskonto unterhalten, ist dies im Regelfall praktisch. Im Erbschaftsfall kann diese Praxis aber wegen der Schenkungssteuer zu einer zusätzlichen Steuerforderung führen.

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Generell versteht man unter einem Gemeinschaftskonto ein Konto, für das mehrere Personen registriert sind, die somit auch Zugriff auf dieses Konto haben.

Haben Eheleute ein Gemeinschaftskonto und tätigt ein Partner Geldeinzahlungen auf das Konto, sind das steuerlich gesehen Schenkungen. Und zwar werden 50 Prozent der Einzahlung als Schenkung an den anderen Ehepartner angesehen und lösen Schenkungssteuer aus.

Höhere Freibeträge für Ehegatten

Ehegatten haben jedoch Freibeträge für Schenkungen. Der Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Ehegatten wurde 2008 von 307.000 Euro auf 500.000 Euro erhöht. Soweit Schenkungen unterhalb dieses Betrags getätigt werden, fällt also keine Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer an. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass sich Schenkungen über einen Zeitraum von zehn Jahren addieren können.

Dies kann dazu führen, dass Steuerbescheide ergehen und Steuerzahlungen einschließlich sechs Prozent Zinsnachzahlungen auf die Steuerschuld fällig werden.

Steuerliche Auswirkungen

Wenn der Ehepartner stirbt, wird der auf das Gemeinschaftskonto einzahlende Partner doppelt mit Steuern belastet.

Zunächst hat er eine Einzahlung auf das Gemeinschaftskonto vorgenommen. Da hier eine 50-prozentige Schenkung vorliegt, fällt nun auch Schenkungssteuer an. Durch den Tod des Partners erbt der Einzahlende den eingezahlten Betrag zurück, auf den allerdings wiederum Erbschaftssteuer anfällt. Verstirbt der Erbe, fällt weitere Erbschaftssteuer auf den nochmalig vererbten Betrag an.

Freibeträge und Höhe der Erbschaftssteuer sind dabei abhängig davon, welcher Steuerklasse der oder die Erben zuzuordnen sind. Es kann aus steuerlicher Sicht daher durchaus sinnvoll sein, die Erben von Gemeinschaftskonten so zu bestimmen, dass Steuern durch Freibeträge für die erbenden Personen nicht auch noch anfallen.

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