Wettbewerbsrecht Wann Werkstätten oder Sachverständige in die Rechtsfalle tappen

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Wettbewerbsverstöße bei Sachverständigenleistungen – unter anderem hierüber sprach Dr. Andreas Ottofülling, Leiter des Büros München der Wettbewerbszentrale, während der Würzburger Karosserie- und Schadenstage (WKST) 2022.

Dr. Andreas Ottofülling während der Würzburger Karosserie- und Schadenstage (WKST) 2022.(Bild:  Stefan Bausewein)
Dr. Andreas Ottofülling während der Würzburger Karosserie- und Schadenstage (WKST) 2022.
(Bild: Stefan Bausewein)

Nicht nur die „Spielregeln“ der Werbung von Kfz-Handwerk und -Handel thematisierte Dr. Andreas Ottofülling in seinem Vortrag zu den WKST 2022. Der Leiter des Münchener Büros der Wettbewerbszentrale sprach auch über konkrete Fallbeispiele von Wettbewerbsverstößen. Ein wichtiger Bereich waren Wettbewerbsverstöße bei Sachverständigenleistungen.

Beispiel 1: Ein Betrieb bewarb zugleich Sachverständigen-, Handwerks- und Handelsleistungen im Bereich historische Fahrzeuge. „Hier handelt es sich um einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“, urteilte Dr. Andreas Ottofülling. „Denn wenn Sie als Werkstatt- oder Autohausbetreiber auch als Kfz-Sachverständiger tätig sind oder wenn einer Ihrer Mitarbeiter das ist, dann dürfen Sie diese Tätigkeit werblich nicht mit der Service-, Reparatur- und Handelstätigkeit Ihres Betriebs kombinieren. Gleichermaßen unzulässig ist die gemeinsame Durchführung dieser Leistungen. Haben Sie oder hat einer Ihrer Mitarbeiter an einem Gutachten mitgearbeitet und wird das Fahrzeug auch bei Ihnen repariert, haben Sie ein Riesenproblem. Hierzu gibt es zahlreiche Rechtsprechung. Entweder man erstellt ein Gutachten, oder man repariert.“