Wartung in Markenbetrieb erst ab Erwerb nötig
Ein Autofahrer hat bei einer Unfallreparatur an seinem Gebrauchtwagen Anspruch auf Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt, sofern er sein Auto seit dem Erwerb immer dort hat warten lassen.
Ein Autofahrer hat bei einer Unfallreparatur an seinem Gebrauchtwagen Anspruch auf Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt, sofern er sein Auto seit dem Erwerb immer dort hat warten lassen. So hat jetzt das Amtsgericht (AG) Bonn in einem aktuellen Urteil entschieden (Urteil vom 11.1.2010, AZ: 116 C 27/09).
Das Bonner Gericht legte damit die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Frage der Stundenverrechnungssätze (BGH-Urteil vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09) im Sinne des klagenden Autofahrers aus. Dem BGH-Urteil zufolge braucht sich der Geschädigte „jedenfalls dann“ nicht auf Reparaturmöglichkeiten in freien Werkstätten verweisen lassen, wenn er nachweist, dass er seinen Wagen bislang immer in einer Markenwerkstatt hat reparieren lassen.
Das Problem im vorliegenden Fall war, dass der Geschädigte das Fahrzeug mit Erstzulassung 2002 erst 2007 gebraucht gekauft hatte. Der Geschädigte konnte allerdings durch die Vorlage einer Kopie des Serviceheftes nachweisen, dass das Auto zwischen dem Erwerb 2007 und dem Unfall nur in einer Markenwerkstatt gepflegt wurde. Urteils-Tenor des Bonner Arbeitsgerichts: Für die Frage, ob das Auto stets in einer Markenwerkstatt gewartet wurde, kommt es nicht auf den gesamten Zulassungs-Zeitraum an, sondern nur auf den Zeitraum, in dem das Auto im Besitz des Geschädigten war.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Entsprechend diesen Grundsätzen hat der BGH in seiner Porsche-Entscheidung festgestellt, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Zwar hat der BGH in dieser Entscheidung auch dargelegt, dass der Geschädigte, der mühelos eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit finden könne, sich auf diese verweisen lassen müsse. Diesen Grundsatz hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 20. Oktober 2009 (AZ: VI ZR 53/09) jedoch konkretisiert. Der BGH hat darin Grundsätze aufgestellt, wonach es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nacg § 254 Abs. 2 BGB bei der fiktiven Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebunden Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Die Zumutbarkeit für den Geschädigten ist grundsätzlich laut BGH aber nur dann gegeben, wemm die technische Gleichwertigkeit der Reparatur sichergestellt ist. Darüber hinaus führte der BGH aus, dass es selbst unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit der Reparatur für den Geschädigten in bestimmten Fällen unzumutbar sein kann, eine Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Ein solcher Fall der Unzumutbarkeit soll insbesondere bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren vorliegen. Denn bei neuen oder neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.
Darüber hinaus kann es auch dann für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf alternative Reparaturmöglichkeiten außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH-Urteil vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09).
Der Geschädigte kann auch die (fiktiven) Verbringungskosten verlangen. Diese sind notwendiger Bestandteil der (fiktiven) Reparatur in einer Markenwerkstatt, wie sie dem Geschädigten zuzubilligen ist. Dasselbe gilt auch für die UPE-Aufschläge.
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