Wartungsintervalle bei Neuwagengarantie sind einzuhalten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Die Einhaltung der Wartungsintervalle ist nach Ansicht des LG Landshut als einzige Gegenleistung des Garantienehmers für den Erhalt der Leistung zu sehen und somit Hauptleistungspflicht.

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Die Wartungsintervalle bei einer Neuwagengarantie müssen eingehalten werden. Die Einhaltung stellt nach Ansicht des Landgerichts (LG) Landshut als Gegenleistung für eine Gratisleistung eine Hauptleistungspflicht dar (Urteil vom 29.4.2014, AZ: 55 O 3030/13).

Zum Hintergrund: Der Kläger macht Ansprüche aus einer Neuwagengarantie in Form einer Durchrostungsgarantie geltend. Dass er eine Wartung, die spätestens bei 120.000 Kilometern hätte erfolgen müssen, erst bei 120.340 Kilometern hat durchführen lassen, hält er für unschädlich, da er diese Bedingung als Allgemeine Geschäftsbedingung qualifiziert, die einer Inhaltskontrolle nicht stand halte und somit unwirksam sei.

Aussage des Gerichts

Nach Ansicht des LG Landshut ist hier die Einhaltung der Wartungsintervalle als einzige Gegenleistung des Garantienehmers für den Erhalt der Garantieleistung zu sehen und somit Hauptleistungspflicht. Als Hauptleistungspflicht unterliegt sie jedoch nicht einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, sodass sie frei verhandelbar und nicht an den §§ 307 ff. BGB zu messen ist.

„Die Garantie der Beklagten stellt somit nach dem objektiven Empfängerhorizont eine "kostenlose Zugabe" (vgl. Praxishinweis NJW-Spezial, 2013, 745) und damit Gratisleistung dar, bei der die Einhaltung der Wartungsintervalle die Gegenleistung darstellt, die damit eine Hauptleistungspflicht ist. Die Regelung ist damit gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gem. den §§ 307 Abs. 1, Abs. 2, 308, 309 BGB entzogen.“

Danach konnte sich der Garantiegeber auf die strikte Einhaltung des Wartungszeitpunktes – hier bei 120.000 Kilometern – berufen, sodass die Garantie durch die verspätete Durchführung der Wartung erloschen war.

Das Urteil in der Praxis

Inwieweit die einzelnen Garantiebedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff BGB zu werten sind, ergibt sich demnach, ob das Garantieversprechen weitere Gegenleistungen in Form eines wirtschaftlichen Vorteils für den Garantiegeber beinhaltet oder wie vorliegend allein als Zugabe ohne wirtschaftlichen Vorteil für den Garantiegeber ausgestaltet ist.

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