Waschanlagen müssen auf dem technisch sichersten Stand sein
Betreiber von Waschanlagen sollten diese auf den technisch sichersten Stand bringen. Andernfalls drohen erhöhte Sicherungspflichten wie die manuelle Überwachung des Waschvorgangs.
Betreiber von Waschanlagen sind nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Wuppertal gehalten, diese auf den technisch sichersten Stand zu bringen, um erhöhte Verkehrssicherungspflichten zu vermeiden (Urteil vom 23.10.2014, AZ: 9 S 129/14). Diese erhöhten Sicherungspflichten könnten darin münden, Personal zur Überwachung des Waschvorgangs – mittels Videoanlage – abzustellen. Wie das Gericht jedoch ausführt, ist diese Rechtsprechung hierzu bislang noch nicht einheitlich.
Zum Hintergrund: Das LG Wuppertal hatte sich als Berufungsinstanz mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit der Betreiber einer Waschanlage Verkehrssicherungspflichten verletzt, wenn er zwar eine Videoanlage installiert, nicht aber die technischen oder personellen Voraussetzungen geschaffen hat, dass verhindert wird, dass der Hintermann auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt, wenn dieses – entgegen den Weisungen des Betreibers – beim Waschvorgang die Bremse bestätigt.
Aussage des Gerichts
Das LG Wuppertal hat klar Stellung dahingehend bezogen, dass der Waschanlagenbetreiber in diesen Fällen eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da es entgegen der Behauptung des beklagten Waschanlagenbetreibers sehr wohl eine technische Möglichkeit zur Notabschaltung der Waschanlage durch Einsatz von Lichtschranken gibt. Weiterhin verfügte der Beklagte auch über eine Videoanlage, sodass auch diese zur Überwachung des Ablaufs in der Waschanlage hätte genutzt werden können:
„Letztlich kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da dann, wenn eine solche – aus Sicht des Kunden scheinbar simple und daher zu erwartende – technische Kontrolle nicht möglich ist, die Überwachungspflichten des Waschstraßenbetreibers sich entsprechend erhöhen. Denn es bleibt bei der grundsätzlichen Verpflichtung des Waschstraßenbetreibers, die Fahrzeuge, welche er in seine Obhut nimmt, auch unbeschädigt wieder herauszugeben. Zwar ist eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht erreichbar. Es geht vielmehr um die Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, also darum, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, NJW 2013, 48). In diesem Sinne darf der Benutzer einer Waschstraße jedoch erwarten, dass – entweder technisch oder auf sonstige Weise – verhindert wird, dass die hintereinander befindlichen Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden, wenn einer der Fahrzeugführer sein Fahrzeug vorschriftswidrig abbremst. Denn ein solches Verhalten ist - was die zahlreichen hierzu veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und die entsprechenden (gerichtsbekannten) Hinweise in Waschstraßen zeigen - keineswegs ungewöhnlich. Aus diesem Grund erscheint es zumutbar, eine permanente manuelle Überwachung des Transportvorgangs vorzunehmen und den Transportvorgang nötigenfalls abzubrechen.“
Zuletzt weist das LG Wuppertal darauf hin, dass auch deshalb, weil die Besitzer von Pkw aufgrund der umweltrechtlichen Vorgaben quasi gezwungen werden, Waschstraßen zu benutzen, gesteigerte Obhutspflichten der Waschstraßenbetreiber anzulegen sind, da die Besitzer von Pkw nicht die Möglichkeit haben, die beim Waschen von ihren Fahrzeugen entstehenden Gefahren durch eigenhändige Wäsche selbst zu bestimmen.
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