Waschanlagenbetreiber haftet für Lackkratzer

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet prinzipiell für Schäden, die an durchfahrenden Autos entstehen. Es sei denn, er beweist, dass die Schäden schon zuvor am Auto vorhanden waren.

Der Betreiber einer automatischen Waschanlage muss diese so organisieren, warten und kontrollieren, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen an durchfahrenden Autos zu vermeiden. So entschied das Amtsgericht Mühlheim/Ruhr in einem jetzt veröffentlichten Urteil (1.8.2013, AZ: 23 C 1428/12).

Im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Amtsgericht (AG) Mühlheim/Ruhr ging es um einen Fall, bei dem ein Auto der Marke Mercedes Benz 200 in einer Waschstraße beschädigt worden war.

Der betroffene Autofahrer und sein Vollkaskoversicherer (Kläger) behaupteten, dass das Fahrzeug vor der Einfahrt in die Waschstraße unbeschädigt gewesen sei. Nach Benutzung der Waschstraße aber seien Lackkratzer an der rechten Fahrzeugseite Seite des Fahrzeugs vorhanden gewesen. Weitere Fahrzeuge wiesen nach Durchfahrt durch die Waschanlage die gleichen bogenartigen Schäden auf.

Ein vom Versicherer in Auftrag gegebenes Gutachten bestätigte, dass die Beschädigungen durch den Waschvorgang hergerufen worden sein können, insbesondere wenn sich in den Bürsten ein Fremdkörper verfangen hat. Der Waschstraßen-Betreiber (Beklagter) bestritt indes, dass die streitgegenständlichen Lackkratzer durch eine fehlerhafte Bedienung der Waschstraße entstanden seien.

Das Amtsgericht Mühlheim/Ruhr gab der Klage des geschädigten Autofahreres statt und entschied, dass ein Regressanspruch nach §§ 86 VVG, 280 Abs. 1 BGB auf Zahlung der Reparaturkosten besteht.

Zu den Urteilsgründen

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass die bei mehreren Fahrzeugen entstandenen gleichartigen – leicht bogenförmigen – Kratzer am Fahrzeug beim automatischen Waschvorgang in der Waschstraße entstanden sind.

Die Beschaffenheit der Kratzer spreche für die Verursachung durch einen mechanischen Vorgang wie die Bürstenreinigung in einer Waschstraße. Dass der beklagte Waschstraßen-Betreiber, die Schäden gemäß § 280 Abs. 1 BGB nicht zu vertreten hat, hätte er beweisen müssen. Dies aber sei nicht geschehen.

Dazu das AG Mühlheim/Ruhr in seiner Urteilsbegründung: „Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass bei dem automatischen Waschvorgang rechtsseitig prägnante Kratzer im Lack eingetreten sind. Nach Aussage des sachverständigen Gutachters handelt es sich dabei „um eine Vielzahl leicht bogenförmiger Kratzer in vergleichbarer Höhe“, die er dem Besuch einer Waschstraße zuordnen würde.

Die Gleichartigkeit der Kratzer spricht für ihre Verursachung durch einen mechanischen Vorgang wie die Bürstenreinigung in einer automatischen Waschstraße. Dass sie solches im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu vertreten habe, hat die Beklagte nicht bewiesen.“

Praxis

Der Betreiber einer automatischen Waschanlage muss diese so organisieren, warten und kontrollieren, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen an durchfahrenden Autos zu vermeiden.

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