Waschanlagenbetreiber hat Warnpflicht

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Ein Waschanlagenbetreiber muss seinen Kunden darauf hinweisen, wenn bei einem bestimmten Fahrzeugtyp ein gefahrloses Befahren der Waschstraße nicht möglich ist. Ansonsten ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

Ein Waschanlagenbetreiber muss seinen Kunden darauf hinweisen, wenn bei einem bestimmten Fahrzeugtyp ein gefahrloses Befahren der Waschstraße nicht möglich ist. Ansonsten ist er zum Schadenersatz verpflichtet. So hat jetzt das Amtsgericht (AG) Aachen in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 25.11.2009, AZ: 116 C 234/09) entschieden.

In dem vom Aachener Amtsgericht entschiedenen Fall klagte der Kunde einer Waschanlage auf Schadensersatz, da ihm bei Benutzung der Waschstraße die Antenne seines Fahrzeugs abgerissen wurde. Dem Betreiber der Waschanlage war vorher bekannt, dass der Antennentyp des betroffenen Fahrzeugs besonders gefährdet ist. Es handelt sich dabei um eine festmontierte, nicht abnehmbare Antenne, bei der es bereits öfter zu Schäden gekommen war.

Zwar hatte der Betreiber an der Einfahrt zur Waschstraße den Hinweis „Antenne ein“ angebracht. Dieser Hinweis sei jedoch nicht ausreichend, da er nicht deutlich genug mache, dass bei Benutzung der Waschstraße eine konkrete Gefahr der Beschädigung der Antenne bestehe, so das Gericht. Wegen der „fahrlässig“ unterlassenen Warnung des Benutzers sei der Waschstraßen-Betreiber deshalb zum Erstaz des entstandenen Schadens verpflichtet.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Im voliegenden Fall liegt eine Pflichtverletzung des Beklagten vor. Den Waschanlagenbetreiber trifft gegenüber seinen Kunden die Pflicht, die eingebrachten Fahrzeuge vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren (vgl. BGH-Urteil vom 30.11.2004, AZ: X ZR 133/03). Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen, da das Fahrzeug des Klägers in der Waschanlage der Beklagten unstreitig beschädigt worden ist.

Dabei ist zwar grundsätzlich der geschädigte Anspruchsteller für die behauptete Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastet. Bereits aus dem Vortrag des Waschanlagenbetreibers ergibt sich aber, dass es dem Beklagten bekannt war, dass der Antennentyp am Fahrzeug des Klägers objektiv besonders gefährdet war. Es hätte dem Beklagten daher oblegen, den Waschanlagenbenutzer darauf hinzuweisen, dass bei Fahrzeugen wie dem des Klägers mit fest installierter Antenne ein gefahrloses Befahren der Waschstraße nicht möglich ist und insbesondere, dass die Antenne beim Waschvorgang abgerissen werden kann.

Der kurze Hinweis an der Einfahrt „Antenne ein“ ist insoweit erkennbar nicht ausreichend. Zum einen bezieht sich dieser Hinweis schon dem Wortlaut nach lediglich auf Antennen, die entfernt werden können, denn ansonsten macht die Aufforderung „ein“ keinen Sinn. Zum anderen wird aus dem Hinweis nicht deutlich genug, dass bei Benutzung der Waschstraße eine Gefährdung für die Benutzer besteht, welche der Aufforderung „ein“ nicht nachkommen. Es wird insofern nicht deutlich, dass die konkrete Gefahr einer Beschädigung der Antenne besteht.

Diese Pflichtverletzung ist auch kausal für den Schaden an der Autoantenne des Klägers, insoweit die Antenne unstrittig während der Benutzung der Waschanlage beschädigt wurde. Ebensowenig konnte der Beklagte dartun, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten seinerseits entstanden wäre. Dem Beklagten kann es auch nicht gelingen, sich zu entlasten. Das Unterlassen des Hinweises ist jedenfalls fahrlässig. Denn dem Beklagten ist bekannt, dass regelmäßig (bei ihm oder bei Mitbewerbern) Schäden an derartigen Antennen auftreten können. Selbst wenn – wie vom Beklagten behauptet – eine mangelhafte Konstruktion oder Befestigung der Antenne zum Abriss der Antenne in der Waschanlage führt, so bleibt der Betreiber dennoch verpflichtet, auf die besondere Gefährdung durch die Benutzung seiner Waschanlage hinzuweisen.

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