Wassereintritt ist ein erheblicher Mangel
Kommt es bei einem Neufahrzeug aufgrund einer undichten Stelle in der Karosserie zu einem Wassereintritt in den Innenraum, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
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Kommt es bei einem Neufahrzeug aufgrund einer undichten Stelle in der Karosserie zu einem Wassereintritt in den Innenraum, so liegt ein erheblicher Mangel vor, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor (14. Mai 2009, AZ: 4 U 148/07), auf das jetzt der ADAC hingewiesen hat.
Im vorliegenden Fall trat fünf Monate nach dem Kauf eines neuen VW Golf Wasser in den Kofferraum ein. Der Käufer forderte den Verkäufer auf, den Schaden zu beheben. Das Autohaus untersuchte das Fahrzeug, stellte aber keinen Mangel fest. Kurze Zeit später trat wiederum Wasser ins Fahrzeuginnere ein. Der Käufer forderte erneut eine Reparatur. Das Autohaus dichtete die Stelle ab, jedoch sickerte weiter Wasser durch die Heckklappe in den Innenraum. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Nicht allein Höhe der Reparaturkosten zählt
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte in der Vorinstanz festgestellt, dass es sich bei dem Wassereintritt um einen erheblichen Schaden gehandelt hat. Das Autohaus argumentierte zwar, dass die Reparaturkosten nur etwa 300 Euro betragen würden und es sich daher um einen geringfügigen Schaden handele.
Dem widersprach das Landgericht. Nicht allein die Höhe der Reparaturkosten, sondern auch mögliche Folgeschäden müssten beachtet werden, so die Richter. Ein Wassereintritt könne zu Korrosionsschäden führen, wodurch die Lebensdauer des Fahrzeugs verringert werde. Damit sah das Landgericht einen erheblichen Schaden als gegeben an.
Um von einem Vertrag zurücktreten zu können, müssen zusätzlich ausreichend viele Nachbesserungsversuche stattgefunden haben. Nach Meinung des Autohauses seien die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben gewesen. weshalb es gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt hatte. Das OLG Karlsruhe bestätigte jedoch auch in diesem Punkt die Entscheidung des Landgerichts. Das reine Überprüfen eines Fahrzeugs stelle bereits einen Nachbesserungsversuch dar, so die Richter. Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei daher rechtens gewesen.
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