Geldwerter Vorteil Weniger Steuern auf Personalrabatt
Zur Berechnung des geldwerten Vorteils darf der Arbeitgeber den Marktpreis heranziehen.
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Autohändler bzw. Autohersteller geben ihren Arbeitnehmern beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs häufig Personalrabatte. Diese gelten vom Grundsatz her als geldwerter Vorteil, der Arbeitnehmer muss sie daher als steuerpflichtigen Arbeitslohn versteuern. Streitpunkt dabei ist häufig die Ermittlung des geldwerten Vorteils.
Der Bundesfinanzhof hat in einem Streitfall aus dem Jahr 2003 eine Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung des geldwerten Vorteils und damit des steuerpflichtigen Arbeitsentgeltes getroffen (Urteil vom 17. Juni 2009, VI R 18/07, BStBl-2010-II-67). Als Folge hat das Bundesfinanzministerium am 18. Dezember 2009 mit einem neuen BMF-Schreiben reagiert, das das BMF-Schreiben vom 30. Januar 1996 (BStBl I S. 114) ersetzt und rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 gültig ist.
Gericht verwirft die Berechnungsbasis
Der Angestellte eines Automobilherstellers hatte 2003 ein Neufahrzeug von seinem Arbeitgeber erworben. Der Kaufpreis betrug 15.032 Euro, wobei der Listenpreis 17.917 Euro betrug. Das Finanzamt und im Klageweg das Finanzgericht berücksichtigten den zu versteuernden Rabatt des Arbeitgebers auf der Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlung.
Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die Besteuerung als geldwerter Vorteil für Arbeitnehmer nicht allein auf der Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlung des Automobilherstellers erfolgen darf. Denn der Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG könne höchstens der Preis sein, zu dem das Fahrzeug im allgemein üblichen Geschäftsverkehr angeboten wird.
Wenn ein Autohaus bereits ohne Preisverhandlungen einen Rabatt auf die unverbindliche Preisempfehlung gewährt, ist die unverbindliche Preisempfehlung (Listenpreis) die falsche Bemessungsgrundlage. Weiterhin habe die Finanzverwaltung dem Einwand, dass der tatsächliche Angebotspreis für die Ware, auf die der Arbeitgeber einen Rabatt gewährt, niedriger als der Listenpreis sei, nachzugehen. Man könne nicht ohne Weiteres den Listenpreis ansetzen. Daraufhin hat das Bundesfinanzministerium Erläuterungen herausgegeben, wie die Betriebe einen möglichen geldwerten Vorteil ermitteln sollen. Die Arbeitnehmer müssen diesen dann im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit versteuern. Grundsätzlich könne das Finanzamt den Hauspreis als Berechnungsgrundlage wählen – also den Preis, den das Autohaus dem Endverbraucher genannt hat. Damit ersetzt der tatsächlich am Markt angebotene Preis die unverbindliche Preisempfehlung.
Realitätsnahe Besteuerungsgrundlage
Nun kann es schwierig sein, den tatsächlichen Angebotspreis zu ermitteln. Daher darf der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter 80 Prozent des Preisnachlasses steuerfrei gewähren, den das Autohaus durchschnittlich seinen Kunden tatsächlich gibt.
Der Betrieb muss diesen Nachlass über einen Dreimonatszeitraum für das jeweilige Automodell ermitteln. Hierbei muss er allerdings auch Nebenkosten wie Fracht, Überführung etc. einschließen und versteckte Rabatte, die durch überhöhte Inzahlungnahmen von Gebrauchtfahrzeugen zustande kommen, berücksichtigen. Bei neuen Modellen akzeptiert die Finanzverwaltung, wenn das Autohaus in den ersten drei Monaten pauschal sechs Prozent von der unverbindlichen Preisempfehlung abzieht.
Der BFH hat mit seinem Urteil die Basis zur Ermittlung eines geldwerten Vorteils an Arbeitnehmer (Personalrabatt) bei einem Neuwagenkauf neu festgelegt. In der Praxis bedeutet es für den Autohändler weiterhin, dass er einen erheblichen administrativen Aufwand betreiben muss, um den geldwerten Vorteil gemäß den neuen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums zu ermitteln.
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