Ausgleichsanspruch und Datenschutzrecht
Wenn die DSGVO in den Ausgleichsanspruch grätscht
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Bei einem Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Händlervertrags spielt die Überlassung der Kundendaten eine wesentliche Rolle. Hier kann der Datenschutz zu unliebsamen Überraschungen führen.
Eine Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist, dass die Händler nach Beendigung des Kfz-Händlervertrags verpflichtet sind, dem Hersteller die Kundendaten zu übertragen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss sich der Hersteller bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne Weiteres nutzbar machen können (BGH, Urteil vom 6.10.2010 − VIII ZR 209/07).
Doch diese Kundenübertragungspflicht kann unter datenschutzrechtlichen Besonderheiten zu ärgerlichen Überraschungen führen; etwa wenn die Daten aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Abreden nicht genutzt werden dürfen oder gelöscht werden müssen. Das galt auch schon im Rahmen des früheren Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG a.F.): So nahm der BGH mit Urteil vom 17.4.1996 – VIII ZR 5/95 („Toyota“) eine Pflicht zur Löschung an, wenn Werbung und Kundenkontaktpflege durch ein Marketingunternehmen erfolgten und eine sogenannte Auftragsdatenverarbeitung vorlag. Mit Urteil vom 5.2.2015 – VII ZR 315/13 hat der BGH seine Rechtsprechung fortgeführt und klargestellt, dass ein Ausgleichsanspruch auch dann nicht bestehe, wenn der Hersteller vertraglich verpflichtet ist, die ihm vom Kfz-Händler überlassenen Kundendaten zu sperren, ihre Nutzung einzustellen oder auf Verlangen des Händlers zu löschen, wenn der Vertrag beendet ist.
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