Sachmangelhaftung nach Diebstahl Wenn ein Autohändler kauft, muss er genauer hinschauen

Von Doris S. Pfaff

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Wenn ein Händler bewusst einen sogenannten Diebstahlsrückläufer kauft, muss er den Wagen gezielt auf Manipulationen und Schäden kontrollieren. Er muss beispielsweise prüfen, ob die Identifizierungsnummer des Fahrzeugs gefälscht wurde. Macht er das nicht, hat er keine Ansprüche wegen Sachmangel.

Autohändler, die bewusst einstige Diebstahlware kaufen, sollten die Risiken kennen und den Wagen vor dem Kauf gezielt auf mögliche Schäden kontrollieren, urteilte das OLG Rostock und wies Ansprüche eines Händlers ab.(Bild:  gemeinfrei /  Pixabay)
Autohändler, die bewusst einstige Diebstahlware kaufen, sollten die Risiken kennen und den Wagen vor dem Kauf gezielt auf mögliche Schäden kontrollieren, urteilte das OLG Rostock und wies Ansprüche eines Händlers ab.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay)

Gewerbliche Autohändler müssten eigentlich wissen, welche Risiken der Kauf eines sogenannten Diebstahlrückläufers haben könnte. Das stellte das OLG Rostock in seinem Urteil vom 1. Juni 2021 (Az. 4 U 156/19) klar. In dem Fall hatte ein Autohändler einen gebrauchten Ford Kuga als Diebstahlrückläufer an einen anderen Händler verkauft.

Dass die Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) bei dem Diebstahl verändert beziehungsweise gefälscht wurde, hatte der Verkäufer dem Händler nicht explizit gesagt, aber die zutreffende FIN dem Händler noch vor der Fahrzeugbesichtigung und dem Verkaufsabschluss übermittelt. Als der Käufer hinterher die geänderte Nummer entdeckte, wollte er vom Kaufvertrag zurücktreten, weil er sich arglistig getäuscht fühlte.

Das sah das OLG Rostock anders. Denn der Käufer habe Kenntnis davon gehabt, dass der Ford Kuga ein Diebstahlrückläufer war, also das Auto einmal gestohlen worden und später von seinem rechtmäßigen Eigentümer verkauft worden war. Als Händler habe er das Fahrzeug deshalb untersuchen oder sich weitere Informationen einholen müssen, urteilte das OLG. Denn nach wie vor gelte für den gewerblichen Verkauf der Paragraf 442 BGB, wonach ein Händler keine Mängelansprüche geltend machen könne, wenn er seiner Sorgfaltspflicht beim Geschäft nicht nachgekommen und ihm dadurch ein Mangel grob fahrlässig unbekannt geblieben sei.

Eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer konnte das Gericht nicht feststellen. Schließlich habe der Verkäufer ihn darauf hingewiesen, dass es sich um einen Diebstahlrückläufer handele. Somit hätte der kaufende Händler das Fahrzeug zumindest sorgfältiger untersuchen und eine Verfälschung der FIN in Betracht ziehen müssen. In einem solchen Fall einen Sachverständigen zu beauftragen, hält das Gericht aber nicht für erforderlich. Die eigene Sorgfaltspflicht als gewerblicher Händler würde ausreichen. So sei ihm mit dem Hinweis „Diebstahlrückläufer“ die Möglichkeit eingeräumt worden, beim Verkäufer konkret die Hintergründe des Diebstahls abzufragen, auch, ob die Fahrgestellnummer verändert wurde. All das hatte der Händler aber nicht getan.

Fazit der ZDK-Juristin Marion Nikolic: Die Möglichkeit, wegen grob fahrlässiger Mangelunkenntnis von einem Kaufvertrag zurückzutreten, gilt nur noch bei gewerblichen Verkaufsabschlüssen. „Ist Gegenstand des Kaufvertrages ein Fahrzeug, das einmal gestohlen worden war, aber dem rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben wurde, genügt der Verkäufer seiner diesbezüglichen Aufklärungspflicht mit dem Hinweis auf einen Diebstahlrückläufer auch dann, wenn er es unterlässt, den Käufer ausdrücklich auf die Veränderungen an der FIN hinzuweisen, vorausgesetzt, er teilt dem Käufer die zutreffende FIN vor einer Besichtigung des Autos und dem Abschluss des Kaufvertrags mit“, sagt Nikolic. Um Streit zu vermeiden, rät die ZDK-Juristin dennoch, den Käufer immer gezielt auf eine ihm bekannte Veränderung der FIN hinzuweisen.

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