Ein mit Spannung erwartetes Urteil hat für Wirbel in der Waschanlagen-Branche gesorgt. Die Betreiber müssen noch stärker auf die Sicherheit der Anlagen achten. Nicht immer aber ist die Lage klar, wie andere Urteile zeigen.
In der Waschanlage kann einiges passieren, auch wenn nichts passieren sollte.
(Bild: SPX)
Waschstraßen und -anlagen sorgen immer wieder für Schäden an Kundenfahrzeugen. Häufig landen die Fälle vor dem Richter, zuletzt sogar am Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 39/24). Das kürzlich veröffentlichte Urteil verdeutlichte die Verantwortung des Betreibers für Schäden, wenn sie während des Waschvorgangs entstehen. Ausschlaggebend ist allerdings, dass das Auto serienmäßig und ordnungsgemäß ausgestattet ist (Az. VII ZR 39/24).
Ausschlaggebend dafür ist den Richterinnen und Richtern in Karlsruhe zufolge, dass das Auto serienmäßig und ordnungsgemäß ausgestattet ist. Es darf also zum Beispiel nicht getunt oder vorher schon beschädigt sein. Für endgültige Ruhe zwischen Autofahrern und Dienstleistern dürfte die Entscheidung trotzdem nicht sorgen. Zu zahlreich und auch unterschiedlich sind die möglichen Streitpunkte, wie ein Blick auf einschlägige Urteile zeigt.
Der BGH hat es noch einmal betont: Eigentlich haftet ein Waschanlagenbetreiber grundsätzlich für alle Schäden am serienmäßigen Fahrzeug seiner Kunden. Ausnahmen kann es bei Tuningteilen wie nachträglich angebrachten Spoilern geben. Es gibt allerdings noch weitere Ausnahmen, wie ein Urteil des Oberlandesgericht Zweibrücken zeigt. In dem Fall musste ein anderer Autofahrer einen Teil der Kosten übernehmen, weil er nach Ende des automatisierten Waschvorgangs sein Fahrzeug nicht schnell genug starten konnte. Der Führer des hinter ihm folgenden Autos geriet angesichts des drohenden Aufpralls in Panik, bremste hektisch und verkantete sein Fahrzeug in der Anlage.
Die beiden Autos berührten sich bei dem Unfall nicht, trotzdem klagte der nachfolgende Fahrer auf Schadenersatz. Und das erfolgreich, wie das Gericht befand. Eine Haftung ergebe sich allein schon aus der Betriebsgefahr des Autos. Den Versuch des Startens rechneten die Richter dabei bereits dem „Betrieb“ zu, auch wenn das Fahrzeug noch nicht fahrbereit war. Dass der Hintermann möglicherweise überreagiert habe, lasse die Haftung aus der Betriebsgefahr nicht entfallen. Der vordere Fahrer muss daher für 30 Prozent des Schadens aufkommen. (Az.: 1 U 63/19)
Waschstraßen sind keine Waschboxen
Während in Waschanlagen mit Waschboxen in der Regel der Betreiber für Schäden haftet, kann das in automatisierten Autowaschstraßen, bei denen der Fahrer im Auto verbleibt, anders aussehen. Denn in diesem Fällen kann ein Fehlverhalten des Insassen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. In dem vor dem Landgericht Berlin verhandelten Fall kollidierte das Auto in der Waschstraße mit dem Trocknungsgebläse und wurde beschädigt.
Da der Fahrer nicht nachweisen konnte, dass der Schaden im Verantwortungsbereich des Betreibers lag, blieb er laut der Rechtsschutzversicherung ARAG auf den Kosten sitzen. Bei Beschädigungen in einer Waschbox wäre die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen. Dort spricht bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers – allein schon mangels Eingriffsmöglichkeiten des Fahrers (Az.: 51 S 27/11).
Autofahrer und Betreiber haften für richtige Positionierung
Auch in einer Waschbox kann es zu Bedienfehlern durch den Nutzer kommen. Die korrekte Positionierung eines Autos in einer Waschanlage etwa muss vom Fahrer sichergestellt werden. Aber: Zeigt die Anlage eine falsche Position nicht an, macht sich der Betreiber einer Pflichtverletzung mitschuldig.
Vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth hatte eine Frau die Betreiberin einer Waschanlage verklagt, weil die Bürsten der Anlage ihr Auto beschädigt hatten. Dazu war es gekommen, weil die Fahrerin ihr SUV zwar in Längsrichtung korrekt positioniert hatte, nicht jedoch bei der Querausrichtung. Allerdings waren in der Waschanlage lediglich optische Signale für die Längsseite, nicht aber für die Querseite vorhanden. Es kam zu einem Schaden am Auto, den die Klägerin ersetzt haben wollte.
Das Gericht gab der Klage nur teilweise statt und verringerte den Anspruch um rund zwei Drittel. Die Klägerin hätte erkennen müssen, dass das Fahrzeug nicht mittig in der Anlage stehe, so das Gericht. Trotzdem bejahte die Zivilkammer die Pflichtverletzung der Beklagten. Sie hätte sicherstellen müssen, dass sich die Anlage nicht in Betrieb setzt, solange das darin befindliche Fahrzeug nicht mittig positioniert sei.
Stand: 08.12.2025
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Die Tatsache, dass eine korrekte Längsausrichtung angezeigt werde, zeige, dass dies auch für die Querrichtung technisch möglich sei. Der Hinweis der Bedienungsanleitung, die optischen Signale seien zur korrekten Positionierung zu beachten, erwecke ebenfalls den Eindruck, dass ein falsches Einfahren – auch in Querrichtung – durch die Anlage angezeigt werde. (Az. 2 O 8988/16)
Immer mit Schutzhülle
Neben Lackschäden zählen abgerissene Fahrzeugteile zu den häufigsten Schäden in der Waschanlage. Auch der Heckscheibenwischer ist gefährdet, weswegen es an den meisten Waschanlagen Schutzhüllen gibt. Und die haben durchaus eine Schutzfunktion, wie ein Anlagenbetreiber vor dem Landgericht Hannover erfahren musste. Dem Urteil zufolge verletzt er durch den Verzicht auf die Hülle seine Verkehrssicherungspflicht.
In dem verhandelten Fall war in einer Waschanlage die Heckscheibe eines Autos zu Bruch gegangen. Der Betreiber vermutete einen Vorschaden als Ursache der Beschädigung und verweigerte die Zahlung der Reparatur. Ein vom Landgericht bestellter Gutachter stellte jedoch fest, dass der Glasbruch vom Fehlen einer Scheibenwischerabdeckung herrührt. Die Bürsten hätten den ungeschützten Scheibenwischer angehoben, woraufhin sich Borsten in ihm verfangen und ihn anschließend abgerissen hätten. Dabei sei die Heckklappe erheblich verformt worden, so dass schließlich die Scheibe gesprungen sei. Das Gericht wies die Haftung daher dem Waschanlagenbetreiber zu. Dieser hätte eine Hülle ausgeben müssen, allein schon, weil die Schutzfolie branchenüblich und bekannt sei (Az.: 10 S 17/12).
Betreiber muss Nutzungsausfall zahlen
Wenn das Auto wegen eines Waschschadens in die Werkstatt muss, kann der Besitzer es nicht fahren. In einigen Fällen steht ihm dann ein finanzieller Ausgleich des Nutzungsausfalls zu, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervorgeht. In dem verhandelten Fall war in einer Waschanlage die Heckscheibe eines Autos eingedrückt worden. Da es sich um ein älteres Modell handelte, gelang es Halter und Werkstatt erst nach knapp 100 Tagen, ein passendes Ersatzteil zu entdecken und einzubauen. Der Besitzer verlangte daher vom Waschanlagenbetreiber Geld für den entstandenen Nutzungsausfall.
Der Beklagte verweigerte die Zahlung jedoch; der Autofahrer hätte eine Zwischenreparatur vornehmen lassen können und habe so seine Schadenminderungspflicht verletzt. Das sahen die Richter laut ARAG-Versicherung nicht ein: Der Betreiber musste zumindest knapp die Hälfte des vom Autofahrer geforderten Schadensersatzes zahlen. (Az.: 24 U 111/05).
Wie man sich vor Ärger schützt
Grundsätzlich gilt: Betreiber von Waschanlagen sind verpflichtet, das Risiko von Schäden so gering wie möglich zu halten. Sie müssen also dafür sorgen, dass alle Sicherheitsstandards eingehalten werden und die Technik auf dem neuesten Stand ist. Außerdem müssen sie die Kunden der Anlage über mögliche Gefahren informieren. Haftungsausschlüsse, nach denen die Betreiber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften, sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs unwirksam.
Waschstraßenbesucher sollten sich, um typische Risiken von vornherein auszuschließen, an die Betriebsanleitung der Waschanlage halten. In der Regel heißt das: Außenspiegel einklappen, lange Antennen abmontieren, Handbremse anziehen oder eine Schutzhülle über den Heckscheibenwischer stülpen. Vor Einfahrt in die Waschanlage sollten zudem Tankklappe und Fenster geschlossen sein. Bricht beispielsweise ein Tankdeckel ab, weil er bei Einfahrt in die Waschanlage offen war, muss der Waschanlagenbetreiber nicht haften.
Finden Autofahrer dennoch nach dem Waschvorgang einen Kratzer im Lack, müssen sie nachweisen können, dass der Betreiber dafür verantwortlich ist. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte deshalb den Zustand des Autos vor Einfahrt in die Waschstraße mit Fotos dokumentieren. Direkt nach der Wäsche sollte das Fahrzeug dann auf mögliche Schäden untersucht werden. Zeigt sich ein Schaden, wird sofort ein Mitarbeiter informiert, der dann den Schaden schriftlich bestätigen soll. Auch wenn der Kunde damit nachweisen kann, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist, kann sich der Betreiber von der Haftung befreien, sollte er nachweisen können, dass er die Waschanlage ordnungsgemäß gewartet und regelmäßig kontrolliert hat – was allerdings oft nicht einfach ist.