Wer legt den Wert für den Unternehmensverkauf fest?

Autor / Redakteur: Werner Koller, Dekra Consulting GmbH / Joachim von Maltzan

Mathematische Berechnungsmethoden und psychologische Einflüsse bestimmen den Preis beim Unternehmensverkauf.

„Wie viel ist mein Unternehmen eigentlich wert?“ Diese recht banal klingende Frage begegnet dem Unternehmensberater immer wieder und ist doch relativ schwer zu beantworten. Das liegt zum einen an der Vielzahl von Bewertungsverfahren und zum anderen an dem psychologischen Aspekt bei Unternehmenstransaktionen sowohl auf der Käufer- wie auch auf der Verkäuferseite. Schließlich geht es für den Verkäufer häufig um sein Lebenswerk.

Dennoch wird diese Fragestellung für Unternehmer und Gesellschafter im Kfz-Gewerbe zunehmend wichtiger, weil die Anlässe deutlich zunehmen. Die Anzahl der selbstständigen Unternehmer in dieser Branche geht kontinuierlich zurück. Waren im Jahr 2000 noch an die 47.000 Unternehmen am Mark tätig, waren es 2008 nur noch knapp 40.000. Dieser Prozess wird sich weiter fortsetzen. Die Dekra Consulting schätzt, dass sich die Zahl der Unternehmen bis 2015 nochmals halbiert. Diese Entwicklung trifft sowohl markengebundene als auch freie Autohäuser und Werkstätten gleichermaßen. Das Kfz-Gewerbe steht allein daher schon vor erheblichen strukturellen Veränderungen.

Ein Grund für diese Entwicklung ist, dass die Betriebe immer größer werden müssen, um ihre deutlich gestiegenen Fixkosten decken zu können. Hinzu kommt auf der Nachfrageseite ein im Wesentlichen gesättigter Markt in Deutschland. Beide Faktoren führen zu einem exorbitanten Preiswettbewerb vor allem im Neuwagengeschäft. Wie aktuelle Beispiele eindrucksvoll zeigen, ist Größe an sich zwar kein Garant für stabile Erträge, aber dennoch ist eine Mindestabsatzgröße zukünftig mehr denn je notwendig, um am Markt zu bestehen.

Für die meisten Kfz-Betriebe ist das notwendige Wachstum jedoch nicht aus eigener Kraft zu erreichen, da sie nicht über die notwendige Kapitalausstattung verfügen. Nur noch der Verkauf des eigenen Unternehmens an einen Mitwettbewerber bleibt dann als Lösung.

Hinzu kommt das Problem der Nachfolgeregelung. Bei nahezu der Hälfte der Kfz-Betriebe in Deutschland wird der Unternehmer bzw. Hauptgesellschafter in den nächsten zehn Jahren das Rentenalter erreichen oder überschreiten. Eine professionelle Regelung der Unternehmensnachfolge, die eine reibungslose Stabübergabe an die nächste Generation sicherstellt, ist jedoch nur für einen Bruchteil festgelegt.

Handlungszwang

Folglich kommen die Eigentümer von Kfz-Betrieben gar nicht darum herum, sich mit Unternehmenskäufen und -verkäufen auseinanderzusetzen. Dies gilt auch und vor allem für die Preisfindung und damit die Bestimmung des Unternehmenswerts.

Es gibt drei Anlässe für eine Unternehmensbewertung: Dies sind Kauf oder Verkauf des Unternehmens von bzw. an fremde Dritte, Übertragung des Unternehmens in der Familie sowie regelmäßige Ermittlung der Wertentwicklung als Performancemaßstab für Geschäftsführung und Führungskräfte (Shareholder Value).

Vorrangig geht es hier um den Verkauf eines Unternehmens an fremde Dritte. Die Abläufe einer solchen Transaktion decken auch wesentliche Aspekte einer Übertragung mit ab. Der dritte Grund für eine Unternehmensbewertung entfällt in der Regel für ein Autohaus, da der Shareholder Value als Entlohnungsmaßstab für Führungskräfte im Kfz-Gewerbe in der Praxis quasi keine Rolle spielt.

Alle Unternehmenskäufe beruhen auf einem einfachen gemeinsamen Prinzip: Die Unternehmenseigentümer übertragen ihren Betrieb gegen Entgelt auf neue Eigentümer. Meist übernimmt der Käufer alle Rechte und Verbindlichkeiten des Unternehmens, die Angestellten, die Warenvorräte sowie der Kundenstamm aus dem laufenden Betrieb (Going Concern). Im Gegenzug bezahlt der Käufer einen vereinbarten Kaufpreis.

Zwei Aspekte spielen dabei eine entscheidende Rolle: die rechtliche Struktur der Unternehmensübernahme und die Größe des zum Verkauf stehenden Unternehmens.

Es gibt zwei Grundarten bei diesen Transaktionen:

1. Beteiligungserwerb (Share Deal):

Ist das Zielunternehmen als Gesellschaft organisiert – dies trifft im Automobilhandel mit wenigen Ausnahmen immer zu –, kann es dadurch übereignet werden, dass sämtliche Gesellschaftsanteile (Shares) auf den Käufer übertragen werden. Wird das zu verkaufende Autohaus zum Beispiel in der Rechtsform der GmbH betrieben, sind also sämtliche GmbH-Anteile der bisherigen Gesellschafter der Gegenstand des Verkaufs.

2. Einzelrechtserwerb (Asset Deal):

Wird das zu verkaufende Unternehmen von einem Einzelkaufmann oder als unselbstständiger Teil einer Gesellschaft betrieben, kommt eine Übertragung der Gesellschaftsanteile zum Eigentumserwerb nicht in Betracht. In diesem Fall übereignet der Verkäufer das Unternehmen dadurch, dass er die Vermögensgegenstände (Assets), welche zum Betriebsvermögen gehören, einzeln auf den Käufer überträgt. Diese Form des Eigentumsübergangs bezeichnen Juristen als Singularsukzession oder Asset Deal.

Ob in der Praxis für die anstehende Unternehmenstransaktion besser ein Share Deal oder ein Asset Deal geeignet ist, kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden. Der Share Deal ist einfacher zu strukturieren, da der Verkäufer nur den Rechtsträger inklusive aller Rechte und Pflichten veräußert und dieser einfacher zu bewerten ist.

Bewertungsfragen

Die Durchführung eines Asset Deals ist komplizierter, da der Verkäufer alle zum Übergang bestimmten Rechte und Pflichten bzw. Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten zum Übergabestichtag erfassen, bewerten und übertragen muss.

Der typische Transaktionspreis für Einzelbetriebe im Automobilhandel liegt derzeit etwa zwischen zwei und zehn Millionen Euro. Obwohl Unternehmenserwerbe in dieser Größenordnung wirtschaftlich und juristisch eine ähnliche Komplexität wie bei großen Autohausgruppen annehmen können, rechtfertigt der niedrigere Kaufpreis nicht dieselben hohen Kosten für die Beratung durch Unternehmens- und Steuerberater sowie Anwälte. Daher ist es ratsam, dass der Verkäufer die notwendige Beratungsleistung „aus einer Hand“ einkauft. Er kann beispielsweise eine branchenspezialisierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der notwendigen Beratungsleistung beauftragen, welche gleichzeitig auch über anwaltliche Kapazitäten verfügt.

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