Fernabsatz Wer nicht hören will, muss fühlen

Von Von Rechtsanwalt Joachim Otting 4 min Lesedauer

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Bestellt, benutzt und widerrufen: Diesen Dreiklang kennen Online-Händler nur zu gut. So mancher Kunde versucht dieses dreiste Vorgehen auch beim Autokauf. Dagegen schützt nur, sich absolut rechtskonform zu verhalten. Ansonsten kann es teuer werden.

Eine ordentliche Belehrung über das Widerrufsrecht ist Dreh- und Angelpunkt im Fernabsatz.(Bild:  Nico - adobe.stock.com)
Eine ordentliche Belehrung über das Widerrufsrecht ist Dreh- und Angelpunkt im Fernabsatz.
(Bild: Nico - adobe.stock.com)

Schlitzohrige Fernabsatzkäufer finden immer wieder Autohändler, die ihre Hausaufgaben nach 30 Jahren Fernabsatzrecht noch immer nicht gemacht haben. Die Folge: Sie fahren ein Jahr lang praktisch kostenlos Auto; natürlich abgesehen von Steuern, Versicherung und Treibstoff. Der aktuell vorliegende Fall ist das beste Beispiel dafür.

Dass viele Menschen nicht davor zurückschrecken, das Widerrufsrecht beim Fernabsatz zu missbrauchen und es sogar als völlig normal empfinden, sich auf diese Weise etwas zu „leihen“, ist ein offenes Geheimnis. Wer etwa schon vor dem Winterurlaub mit dem Auto weiß, dass es an der Straße zum Hotel eine Schneeketten-Mitführungspflicht gibt, bestellt einfach online Schneeketten und schickt sie nach dem Urlaub zeitgerecht wieder zurück. Eine andere, häufige Überlegung: Soll ich ein teures Werkzeug, dass ich privat nur einmal benötige und dann voraussichtlich nie wieder, im Baumarkt direkt holen oder auf Baumarkt.de online bestellen? Zugegeben, der Gedanke ist reizvoll und das wissen auch die Versandhändler. Dementsprechend kalkulieren sie die Retoure schon mit ein. Und so stumpft nach und nach das schlechte Gewissen beim Verbraucher (oder besser: Missbraucher) ab.