Werbeaussagen begründen keine Garantiehaftung
Die Werbeaussagen in den Verkaufsprospekten von Herstellern und Importeuren sind nicht verbindlich. Zumindest kann der Käufer eines Neuwagens daraus kein Garantieversprechen ableiten.
Die Werbeaussagen in den Verkaufsprospekten von Herstellern und Importeuren geben dem Käufer eines Neuwagens in der Regel kein Garantieversprechen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem jetzt vorgelegten Berufungsurteil vom 15. Oktober 2012 entschieden (AZ: 11 U 153/12).
Im vorliegenden Fall machte ein Neuwagenkäufer (Kläger) einen Anspruch aus Garantiehaftung gemäß § 443 BGB geltend. Er behauptete, dass sein Fahrzeug bestimmte Eigenschaften – vollständige Verkleidung des Unterbodens, farbangepasste Dachspoiler - nicht habe, obwohl dies in Werbe-Prospekten des Herstellers (Beklagter) nachzulesen war. Das OLG Köln wies die Klage des Käufers mit der Begründung ab, dass allein die im Prospekt enthaltenen Werbeaussagen kein eindeutiges Garantieversprechen seien.
Das OLG Köln machte in seinem Urteil deutlich, dass die Garantiehaftung aus Prospekten für einen Käufer nicht einfach durchzusetzen ist. Zu klären sei in jedem Fall, ob bestimmte Werbeaussagen überhaupt als ein Garantieversprechen zu verstehen sind. Darüber hinaus müsse sich die Werbung in jedem Fall bereits zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung im Umlauf befunden haben und sich nicht etwa auf spätere bauliche Veränderungen des entsprechenden Fahrzeuges beziehen.
Zu den Urteilsgründen
„1. Die Haftung der Beklagten als Herstellerin kommt für die Beschaffenheit des gekauften Fahrzeuges nur unter dem Gesichtspunkt der Bedingungen in Betracht, die in der einschlägigen Werbung (insbesondere in Verkaufprospekten) angegeben sind. Es ist aber schon fraglich, ob die Werbung und Prospektaussagen für sich eine Garantie begründen können oder ob sie nicht vielmehr eine Garantie des Dritten voraussetzen und diese nur ausgestalten. An die Annahme einer selbstständigen Garantie sind jedenfalls strenge Maßstäbe zu stellen: So muss aus der Werbung der unbedingte Wille des Dritten zur Abgabe einer Garantie erkennbar werden. Dabei ist auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Käufers abzustellen. Die bloße Beschaffenheitsangabe genügt nicht. Im vorliegenden Fall aber lässt sich der Wille der Beklagten, für die Prospektangaben unbedingt und garantiemäßig einstehen zu wollen, nicht feststellen. Die Prospektangaben gehen über eine reine Beschaffenheitsangabe nicht hinaus.
2. Im Übrigen könnten nur die Werbeaussagen maßgebend sein, die zum Zeitpunkt der Bestellung des Kaufobjektes abgegeben worden sind. Auch insoweit fehlt es aber an einem schlüssigen Vortrag des Klägers. Hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale einer vollflächigen Verkleidung des Unterbodens, eines Heckdiffusors und eines farbangepassten Dachspoilers beruft sich der Kläger auf einen Prospektausausdruck der Beklagten aus dem Internet vom 3.1.2010. Die Bestellung erfolgte aber bereits am 14.7.2009. Damit sind die Angaben der Beklagten, dass die genannten Ausstattungskomponenten nach den damals gültigen Preislisten bei dem gewählten Fahrzeug nur gegen Aufpreis lieferbar gewesen seien, nicht widerlegt.
Hinsichtlich der Displaybeleuchtung hat die Prospektabbildung offenkundig keinen garantiemäßigen Charakter. Die für die Funktionstüchtigkeit der iPod-Schnittstelle notwendige Softwareanpassung fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, da nicht ersichtlich ist, dass es sich um einen Herstellungsfehler handelt.
In Bezug auf den Kraftstoffverbrauch hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Verbrauch nach der einschlägigen EU-Richtlinie ermittelt worden sei und dass der Verbrauch vom Fahrverhalten und anderen nicht technischen Faktoren beeinflusst werde. Dagegegn konnte der Kläger einen tatsächlichen Mehrverbrauch des Autos nicht nachweisen. Eine „freie Messung im Straßenverkehr“ ist dafür nicht geeignet.“
Praxis
Ansprüche von Autokäufern können aus Gewährleistung oder aus einer Garantie folgen. Bei der Garantiehaftung lässt sich die Haftung aus ausdrücklichen Garantiezusagen des Herstellers oder von Dritten und der gesetzlichen Garantiehaftung aus § 443 BGB unterscheiden. In der Praxis dürften Ansprüche aus § 443 BGB aber eher selten zum Erfolg führen. Die Hersteller sind in der Regel vorsichtig bei der Ausgestaltung der Prospekte, weil sie wissen, dass es sonst möglicherweise zu einer Vielzahl von Ansprüchen kommen kann.
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