Werkstatt darf eigenen Gutachter beauftragen
Auch wenn ein Autohaus selber infolge eines Unfallschadens an einem betriebseigenen Fahrzeug klagt, ist eine privatgutachterliche Schadenfeststellung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig.

In einem Fall vor dem Amtsgericht (AG) Leverkusen am 6.11.2015 klagte ein Autohaus, das einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenhöhe an ihrem durch einen Unfall beschädigten Pkw beauftragt hatte (AZ: 25 C 147/15). Das Gutachten enthielt auch einen merkantilen Minderwert.
Die Beklagte verweigerte die Regulierung der Gutachterkosten. Der hiergegen gerichteten Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.
Das AG Leverkusen kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenhöhe an ihrem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und von der Beklagten die erforderlichen Sachverständigenkosten ersetzt verlangen durfte.
Auch im vorliegenden Fall, in dem es sich bei der Klägerin um einen Vollfunktionsbetrieb handelt, war eine privatgutachterliche Schadenfeststellung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Insbesondere den merkantilen Minderwert konnte ein Sachverständiger weit zuverlässiger schätzen als die Klägerin mit ihrer Instandsetzungswerkstatt. Nach Ansicht des Gerichts bestand für die Klägerin gerechtfertigter Anlass, die Reparaturkosten und die Wertminderung durch ein Gutachten bestimmen zu lassen, um sich davor zu schützen, dass die Beklagte die Bezahlung der von der Klägerin ermittelten Instandsetzungskosten aufgrund eines vermeintlichen Eigeninteresses der Klägerin als nicht unfallbedingt oder überhöht ablehnt.
Ein Sachverständigengutachten rechtfertigt sich bereits durch das Risiko, später doch die Notwendigkeit einer in Rechnung gestellten Instandsetzung nachweisen zu müssen und dann die Gelegenheit hierfür versäumt zu haben.
Das Urteil in der Praxis
Das AG Leverkusen stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den allgemeinen Grundsatz, dass nach Beschädigung eines Kraftfahrzeuges durch einen Verkehrsunfall im Regelfall für den Geschädigten rechtfertigender Anlass besteht, über den Zeitwert des Fahrzeugs, die tatsächlichen Schäden und die voraussichtlichen Kosten der Instandsetzung sowie den etwa geminderten Verkaufswert ein privates Sachverständigengutachten einzuholen.
(ID:43855422)