Werkstatt darf im Kundenauftrag Anwalt beauftragen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Die Werkstatt darf im Namen des Kunden einen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Unfallschadens bevollmächtigen, ohne damit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu verstoßen.

Beauftragt die Werkstatt im Namen des Geschädigten einen Rechtsanwalt mit der Unfallschadenregulierung, liegt darin kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, entschied jüngst das Amtsgericht Augsburg (Urteil vom 10.07.2009, AZ: 25 C 5613/08).

Im konkreten Fall hatte ein Autohaus im Namen des Geschädigten einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverfolgung beauftragt. Zuvor hatte der Geschädigte im Autohaus den Wunsch geäußert, einen Rechtsanwalt einzuschalten, da er von vornherein mit Problemen mit der Versicherung bei der Regulierung seines Steinschlagschadens gerechnet hatte. Der vom Autohaus beauftragte Rechtsanwalt war der Familie des Geschädigten bekannt. Das Gericht sah damit eine Bevollmächtigung des Autohauses durch den Geschädigten zur Beauftragung des Rechtsanwalts als erwiesen an.

Ein Verstoß gegen Paragraf 5 RDG sei nicht gegeben, urteilten die Richter. Das RDG wolle vor unqualifizierter Rechtsberatung schützen. In diesem Fall habe der Geschädigte jedoch entschieden, dass ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll und diesen auch mündlich benannt. Eine rechtliche Prüfung habe das Autohaus nicht vorgenommen, sondern gerade dem Kundenwunsch entsprechend einen Rechtsanwalt damit beauftragt, so das Gericht.

Auszug aus der Urteilsbegründung:

Der Geschädigte hatte wegen des Vorfalls das Recht, einen Anwalt zur Rechtsverfolgung ein zu schalten und erhält diese Kosten nach § 249 BGB, nachdem es sich nicht um einen ganz einfach gelagerten Fall handelte. Der Zeuge … hat bestätigt, dass er vor Unterschrift unter die Vollmacht an das Autohaus mit dem Zeugen … besprochen habe, dass er eine Beauftragung eines Rechtsanwalts gerechnet habe und dass er eine Beauftragung des Klägers wünschte, weil dieser seiner Familie bekannt gewesen sei. Bezüglich der Rechnung des Klägers sei er davon ausgegangen, dass diese von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen werden müsse, dass er aber andernfalls die Kosten trage.

Bei dieser Sachlage sieht das Gericht eine Bevollmächtigung des Autohauses durch den Geschädigten zur Bevollmächtigung des Klägers zur Regulierung des gesamten Unfallschadens als erwiesen an.

Ein Verstoß gegen § 5 RDG ist nicht gegeben. Das RDG will vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen schützen, § 1 RDG. Der Geschädigte hat entschieden, dass ein Anwalt eingeschaltet werden soll und den Anwalt mündlich benannt. Das Autohaus … hat keine rechtliche Prüfung und damit keine Rechtsdienstleistung im Sinn des § 2 I RDG vorgenommen, sondern diese dem Kundenwunsch gemäß dem Kläger überlassen.

Der Zeuge … hat bestätigt, dass er den Kläger im Namen des Geschädigten mit der gesamten Unfallabwicklung beauftragt hat. Dass der Kläger nie beabsichtigt hätte, sein Honorar vom Geschädigten zu verlangen, ist reine Spekulation. Grundsätzlich arbeitet ein Anwalt nur entgeltlich, so auch die gesetzliche Vermutung, § 613 I BGB. Die Rechnungsstellung an den Geschädigten bei vereinbarter Abtretung der Forderung an den Kläger wäre reine Förmelei.

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